Seminare für Betriebsrat, Wahlvorstand & JAV
Mit unseren Betriebsratsseminaren machen wir Sie fit für die Betriebsratsarbeit. Dabei legen wir viel Wert auf praktisches Lernen, kleine Gruppen und die langfristige Begleitung unserer Betriebsräte.
Seminarangebot
Betriebsverfassungsgesetz

Rechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen

Betriebsverfassungsrecht: Neu und Alt
Der Mix machts: Grundlagen und aktuelle Gesetzesänderungen
Arbeitsrecht
Arbeitsschutz
Betriebsratswahl und JAV-Wahl
JAV
Weitere Betriebsrat Seminare

Betriebswirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte
Wirtschaftliche Infos richtig beurteilen

Zusammenarbeit: Betriebsärzte & Betriebsräte
Gesundheit fördern durch optimale Zusammenarbeit

Integration von Migranten in Pflegeberufen
Überwindung von Sprachbarrieren, Diskriminierung & Co.

Nachteile? Nein danke! – Wie Betriebsräte sich schützen
Rechtliche Instrumente und betriebliche Lösungen zur Nachteilsvermeidung
Mentale Gesundheit
Personalrat

Werkstatt für Betriebsräte
Eigene Themen gemeinsam mit Experten bearbeiten!
In derBetriebsratswerkstatt kommen Sie mit Themen, Fragen oder Projekten aus Ihrem Betriebsratsalltag und erarbeiten gemeinsam mit anderen engagierten Betriebsräten eine Lösung. Wir unterstützen Sie mit Experten, die je nach Bedarf spezialisiertes Fachwissen einbringen, sodass Sie am Ende des Seminars Ihr Ziel erreicht haben.

Inhouse Schulungen
Schulungen nach ihrem Wunsch – individueller geht es nicht!
Bei unseren Inhouse Schulungen sind Inhalte, Ort und Dauer frei wählbar, sodass Sie nur die Dinge lernen, die für Sie wirklich wichtig sind.
Häufig gestellte Fragen
Betriebsräte haben eine Pflicht sich weiterzubilden!
Bereits 1981 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, das verantwortungsvolle Betriebsratsarbeit nur dann möglich ist, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt. Diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).
1983 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Aneignung dieses erforderliche Mindestwissen im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht sogar verpflichtend für das Gremium ist (BAG 21.4.1983 – 6 ABR 70/82). Eine verantwortungsvolle Arbeit im Betriebsrat ist danach nur möglich, wenn jedes Mitglied im BR über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.
Dazu gehört auch der Besuch von speziellen Seminaren. (BAG mit Urteil vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79 = DB 1982, 704).
Wie viele Betriebsratsseminare ein Betriebsratsmitglied besuchen darf, richtet sich einzig und allein nach der Erforderlichkeit und den anstehenden Aufgaben des Betriebsrates.
Die Auffassung ein Betriebsrat dürfte in seiner Amtszeit nur an drei bzw. vier Schulungen teilnehmen ist falsch! Diese Beschränkung gilt nur für Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG.
Die Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG können in unbegrenzter Zahl besucht werden, solange die dort vermittelten Kenntnisse für die Arbeit Ihres Betriebsratsgremiums erforderlich sind.
Wenn Ersatzmitglieder in größerem Umfang („häufig“) an Betriebsratssitzungen teilnehmen, weil immer wieder Betriebsratsmitglieder verhindert sind, so kann auch für Ersatzmitglieder Grundwissen im BetrVG und im Arbeitsrecht erforderlich sein (BAG 14.12.1994 – 7 ABR 31/94 und 19.9.2001 – 7 ABR 32/00). Das Arbeitsgericht in Mannheim hat „Häufig“ wie folgt definiert: Das Ersatzmitglied hat über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8 BV 18/99). Mehr Informationen gibt es auf unserer Seite zum Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder.
Für die Erforderlichkeit gibt es keine Grenzen in Form von: Der Betriebsrat darf nur x-Seminare pro Jahr besuchen!
Erforderlich sind Seminare dann, wenn der Betriebsrat für die Erfüllung seiner konkreten Aufgaben ein spezielles Wissen benötigt, über das er noch nicht verfügt.
Für Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden.
Um dies zu prüfen, sind folgende Fragen zu beantworten:
- Besteht ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt?
- Entsprechen die konkreten Seminarinhalte überwiegend den erforderlichen Kenntnissen?
- Besteht eine Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebsrats und/oder eine thematische Spezialisierung einzelner Betriebsratsmitglieder?
- Ist die Anzahl der entsandten Betriebsratsmitglieder und deren Verhältnis zur Gesamtgröße des Betriebsrats berücksichtigt worden?
- Liegt die letzte Aktualisierung des bereits vorhandenen Wissens lange zurück?
- Gibt es betriebliche Entwicklungen, die es besonders dringlich erscheinen lassen, Spezial-Kenntnisse in bestimmten Fragen zu aktualisieren?
Von diesen Umständen muss der Betriebsrat Kenntnis haben, um beurteilen zu können, ob die Schulungsveranstaltung erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist, um seinen Beurteilungsspielraum sachgerecht nutzen zu können. Ob das der Fall ist, hängt jedoch von zahlreichen Umständen ab. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und damit die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann.
Bei Unklarheiten rufen Sie uns bitte an.
Grundlagenseminare sind die Einführungsseminare im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht sowie dem Arbeitsschutz. Diese Seminare sollte jedes Mitglied des Betriebsrats besucht haben, da sie erforderlich sind (BAG 19.7.1995 – 7 ABR 49/94 und 16.10.1986 – 6 ABR 14/84, BAG 15.5.1986 – 6 ABR 74/83). Die Teilnahme muss gegenüber dem Arbeitgeber nicht weiter begründet werden (BAG 4. Juni 2003 – 7 ABR 42/02 – BAGE 106, 233 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 4, zu B I der Gründe; 19. Juli 1995 – 7 ABR 49/94 – aaO, zu B 2 b der Gründe; 15. Mai 1986 – 6 ABR 74/83 – BAGE 52, 78 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 85, zu II 2 b der Gründe).
Der Besuch von Betriebsratsseminaren kann auch kurz vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats erforderlich sein.
BAG, Urteil vom 07.05.2008 – 7AZR 90/07
Bei der Prüfung, ob die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist, steht dem Betriebsrat ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum bezieht sich auf den Seminarinhalt sowie auf die Dauer der Schulung und die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder des Betriebsrates (BAG vom 21.06.2001 – 2 AZR 137/00).
Dabei genügt es, das vom Standpunkt eines neutralen Dritten die Schulung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Betriebsrat für erforderlich angesehen werden durfte.
Ein Betriebsratsseminar ist generell und immer dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die Kenntnisse und Fertigkeiten für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügen.
Der Schulungsbesuch muss das „geistige Rüstzeug“ zur Erledigung der anstehenden Aufgaben und Probleme vermitteln.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Betriebsrat zu entscheiden, ob ein Betriebsratsmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden soll.
Dabei hat er unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Teilnahme erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 BetrVG ist oder nicht (BAG 8. März 2000 – 7 ABR 11/98 – BAGE 94, 42 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, zu B 2 der Gründe).
Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch zu prüfen, ob die zu erwartenden Schulungskosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu vereinbaren sind.
Außerdem hat er darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG 28. Juni 1995 – 7 ABR 55/94 – BAGE 80, 236 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 74, zu B II 1 der Gründe; 27. September 1974 – 1 ABR 71/73 – BAGE 26, 269 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 33, zu III 4 der Gründe). Weitere Infos siehe “Muss der günstigste Seminaranbieter genommen werden?”.
Grundsätzlich ist die Verhältnismäßigkeit der Kosten zu beachten. Es ist immer eine ortsnahe Schulung vorzuziehen. Aber, häufig steht kein passendes Betriebsratsseminar zeitnah zur Verfügung oder es ist ausgebucht. Hier hat das LAG Hamm entschieden, dass es dem Betriebsrat nicht zuzumuten ist auf einen ortsnahmen Termin längere Zeit (also z.B. 3 Monate) zu warten.
(LAG Hamm vom 17.10.2003 – 10 TaBV 83/03)
Auch ein genehmigter Urtlaub kann den Besuch eines ortsnahen Seminars verhindern. (LAG Köln vom 11.04.2002 – 10 TaBV 50/01).
Die Seminare leben von den Beispielen aus der betrieblichen Realität. Dieses “teilnehmerzentrierte Vorgehen” wird von den Referenten gerne angenommen.
Bei einem Besuch von Betriebsratsschulung haben teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Freizeitausgleich, der dem eines Vollzeitbeschäftigten entspricht.
Dabei sind auch Pausen, die am Schulungstag anfallen, zu berücksichtigen.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG Urteil vom 16.2.2005). Es weist darauf hin, dass nicht die regelmäßigen Arbeitszeiten in der Abteilung des Betriebsratsmitglieds für den Anspruch entscheidend sind, sondern die Lage und Dauer der Arbeitszeit, die ein Vollzeitbeschäftigter im Betrieb erbringen muss.
Die Seminarunterlagen erhalten Sie im Seminar.
Zu jedem Seminar erhalten Sie
- ein Seminarskript, mit den Seminarinhalten
- ein Buchpaket, dass auf das Seminar abgestimmt ist.
– Durch den Besuch der Grundlagenschulungen haben Sie das komplette Paket der erforderlichen Betriebsrats-Literatur erhalten.
Wenn Sie krank werden, ist eine kostenlose Umbuchung bei uns im laufenden Jahr immer möglich!
Wenn Sie krank werden, kann alternativ ein anderes Betriebsratsmitglied den Termin wahrnehmen.
Worauf wir keinen (unbegrenzten) Einfluss haben, sind die Hotel- und Tagungskosten bei “sehr kurzfristigen” Absagen. Also z. B. zum ersten Seminartag. Die fallen dann – teilweise – an.
Aber unser Grundverständnis ist unnötige Kosten zu vermeiden. Wir möchten Sie einfach gerne lange als Kunde behalten.
















































