§ 37 BetrVG
§ 37 BetrVG Der § 37 BetrVG ist für Betriebsräte sehr wichtig, da er u.a. die Freistellung, den Schulungsanspruch und den Schutz vor Benachteiligung regelt. Der Paragraf 37 BetrVG aller Kürze: das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt und wir nicht vergütet Betriebsratsarbeit findet während der Arbeitszeit statt Mehrarbeit durch Betriebsratstätigkeit wird durch Freizeitausgleich oder Auszahlung abgegolten …