Schulungsanspruch
Ersatzmitglieder im Betriebsrat
Jedes Betriebsratsmitglied hat einen gesetzlich verankerten Schulungsanspruch. Nach § 37 Abs. 6 BetrVG müssen Betriebsräte Schulungen besuchen, die zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes erforderlich sind.
Wenn Ersatzmitglieder in größerem Umfang („häufig“) an Betriebsratssitzungen teilnehmen, weil immer wieder Betriebsratsmitglieder verhindert sind, gilt dieser Anspruch auch für Ersatzmitglieder – insbesondere für Grundlagenwissen im BetrVG und im Arbeitsrecht (BAG 14.12.1994 – 7 ABR 31/94 und 19.9.2001 – 7 ABR 32/00). Das Arbeitsgericht in Mannheim hat „häufig“ wie folgt definiert: Das Ersatzmitglied hat über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8 BV 18/99).
Praxistipp:
Schaffen Sie Fakten!
- Protokollieren Sie wie häufig Ersatzmitglieder an Betriebsratssitzungen teilgenommen haben.
- Zeigen sie, dass die Arbeitsfähigkeit des BRs nicht auf andere Weise z. B. Verlegung der BR-Sitzungen sichergestellt werden konnte
- Stellen Sie eine Prognose auf Basis der Erfahrungswerte für die Zukunft auf
Insbesondere bei großen Betriebsratsgremien und bei Betrieben mit einheitlichem Betriebsurlaub ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass „häufig“ Ersatzmitglieder nachrücken. Wichtig ist, dass Sie begründen können warum auch in der Zukunft damit zu rechnen ist, dass Ersatzmitglieder häufig nachrücken. Nur dann besteht ein Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder des Betriebsrats und sie dürfen Seminare besuchen.
Haben Sie Fragen zum Schulungsanspruch als Ersatzmitglied des Betriebsrats oder Schwierigkeiten Schulungen bewilligt zu bekommen? Gerne beraten wir Sie kostenlos!