Schulungsanspruch Wahlvorstand

Nach § 20 Abs. 3 BetrVG

Auch Wahlvorstände haben einen Schulungsanspruch – sie benötigen Wissen zur Ein- und Durchführung der Betriebsratswahl!

Die Wahlvorstandsmitglieder haben einen Anspruch darauf an Schulungen teilzunehmen (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Die Schulungen, die Wahlvorschriften vermitteln (z. B. zum vereinfachten oder normalen Wahlverfahren) werden als erforderlich angesehen, sodass die Schulungsteilnahme nicht näher begründet werden muss. Den Beschluss zur Schulungsteilnahme fällen die Wahlvorstände selbst. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, lässt (falls vorhanden) den Betriebsrat einen deckungsgleichen Beschluss fassen.

Ist die Schulungsteilnahme erforderlich?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.03.1974 – 1 ABR 50/73 auf der Grundlage von § 20 Abs. 3 BetrVG entschieden, dass „zur Betätigung im Wahlvorstand“ nicht nur die eigentliche Wahlvorbereitung und -durchführung zählt, sondern regelmäßig auch die Unterweisung in die Tätigkeit eines Wahlvorstandes, mit anderen Worten ggfs. eine erforderliche, angemessene und geeignete Schulung. Mit Urteil vom 07.06.1984 – 6 AZR 3/82 kam das Bundesarbeitsgericht sogar zur Erkenntnis, dass „der Besuch einer Schulungsveranstaltung durch ein bestelltes Mitglied eines Wahlvorstandes ggfs. auch ohne nähere Darlegung des Fehlens ausreichender Kenntnisse der Wahlvorschriften als erforderlich anzusehen seien.“ Dem Tatbestand beider Entscheidungen liegt jeweils der Beschluss eines Betriebsrats zur Teilnahme an einer erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltung eines Wahlvorstandsmitgliedes bzw. mehreren Wahlvorstandsmitgliedern zugrunde.

Wer beschließt die Schulungsteilnahme?

Die Antwort auf die Frage erscheint auf dem ersten Blick eine einfache zu sein. Denn tatsächlich bestellen die bestehenden Betriebsräte eines Betriebes regelmäßig den Wahlvorstand und beschließen gleichzeitig die erforderliche Schulung bestellter Wahlvorstandsmitglieder.

Aber eine betriebsrätliche Beschlussfassung kann nicht stattfinden, soweit in einem Betrieb erstmalig ein Betriebsrat gewählt wird. Letztendlich steht eine solche Beschlussfassung durch einen Betriebsrat nicht im Einklang mit 37 Absatz 6 Satz. 1 BetrVG, der einen Anspruch zur Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen lediglich jedem Mitglied des Betriebsrats zuspricht und nicht anderen betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern, insbesondere keinen Mitgliedern des Wahlvorstandes (vgl. Fitting u.a. BetrVG § 37 Rn 216 m.w.N.).

Mit anderen Worten: Der Anspruch zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder eines Wahlvorstandes muss aus einer anderen betriebsverfassungsrechtlichen Regelung hergeleitet werden.

Step-by-Step zur Schulungsteilnahme

1

Rufen Sie eine Wahlvorstandssitzung ein. Setzen Sie den Punkt „Schulungsteilnahme (Entsendebeschluss nach § 20 Abs. 3 BetrVG) “ auf die Tagesordnung.

2

Stellen Sie die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands fest und fassen Sie den Beschluss über die Entsendung.

3

Informieren Sie den Arbeitgeber über den Beschluss und die Schulung. Denken Sie an eine Kostenübernahmeerklärung

4

Buchen Sie die beschlossene Schulung.

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Ich bin für Sie da!

Felicitas Lindberg

Felicitas Lindberg

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