Bundestariftreuegesetz (BTTG)
Tariftreue durch die Hintertür
Warum das Bundestariftreuegesetz für Betriebsräte ein Weckruf ist
Wenn plötzlich alles „moderner“ wird
Manchmal verrät der Arbeitgeber mehr durch seine Projekte als durch jede „transparente Kommunikation“. Wenn in einem bislang tariflosen Betrieb plötzlich ein Entgeltsystem eingeführt werden soll, vielleicht ergänzt um eine Stellenbewertung oder eine neue „Job Architecture“, dann ist Aufmerksamkeit gefragt. Das ist keine Paranoia, sondern betriebliche Erfahrung. Und seit dem Bundestariftreuegesetz gilt das mehr denn je.
Öffentliche Aufträge verändern die Spielregeln
Denn häufig steckt hinter dieser plötzlichen Liebe zur Ordnung kein abstrakter Modernisierungswille, sondern ein sehr konkreter Anlass. Öffentliche Aufträge spielen eine Rolle. Mit dem Bundestariftreuegesetz hat sich die Ausgangslage für Unternehmen deutlich verändert. Der Bund will seine Aufträge künftig nur noch an solche Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten tarifliche Arbeitsbedingungen gewähren. Damit wird ein Prinzip eingeführt, das lange gefordert wurde: Öffentliche Mittel sollen nicht länger über Lohndumping verteilt werden.
Der neue Druck auf Tariflose
Ein Blick nach Hamburg zeigt, wie konkret diese Entwicklung bereits ist. Dort hat der Senat gerade eine Reform des Vergabegesetzes beschlossen, mit der erstmals eine echte Tariftreue-Regelung im Landesrecht verankert wird. Unternehmen, die öffentliche Aufträge der Stadt erhalten wollen, sollen künftig grundsätzlich nach Tarif bezahlen oder sich zumindest an tariflichen Standards orientieren. Finanzsenator Andreas Dressel bringt das auf den Punkt: Wer öffentliche Aufträge annimmt, soll nach Tarif bezahlen.
Die Umsetzung erfolgt – ähnlich wie beim Bund – über Rechtsverordnungen, die sich an den jeweiligen Branchentarifverträgen orientieren. Gleichzeitig gelten konkrete Wertgrenzen, ab denen die Tariftreue greift. Damit wird deutlich: Die Entwicklung ist keine abstrakte bundespolitische Diskussion mehr, sondern längst in der praktischen Vergabepolitik angekommen. Für Betriebe bedeutet das steigenden Anpassungsdruck – und für Betriebsräte zusätzliche Argumente.
Link zur Umsetzung in Hamburg: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/finanzbehoerde/aktuelles/hamburg-staerkt-einmal-mehr-das-prinzip-gute-arbeit-1160968
Kein Tarifzwang – aber faktischer Anpassungsdruck
Juristisch ist die Konstruktion dabei bewusst zurückhaltend. Unternehmen werden nicht gezwungen, einem Tarifvertrag beizutreten. Die Tarifautonomie bleibt formal unangetastet. Gleichzeitig entsteht aber ein erheblicher Anpassungsdruck. Wer öffentliche Aufträge erhalten will, muss die maßgeblichen tariflichen Arbeitsbedingungen einhalten und dies auch nachweisen können. Unternehmen bleiben also formal tariflos, müssen sich faktisch aber am Tarifniveau orientieren.
Warum tariflose Betriebe jetzt reagieren müssen
Genau hier beginnt das Problem vieler bislang tarifloser Betriebe. In der Vergangenheit wurde Entgelt häufig individuell und wenig systematisch geregelt. Gehälter sind gewachsen, Zulagen wurden situativ vergeben, Boni diskret ausgehandelt. Das konnte funktionieren, solange niemand genau hinschaut. Mit dem Bundestariftreuegesetz ändert sich das grundlegend. Vergütung muss nun nachvollziehbar, vergleichbar und dokumentierbar sein. Ohne Struktur wird das kaum möglich sein.
Die logische Folge: Entgeltsysteme
Die Reaktion vieler Unternehmen ist daher absehbar. Sie beginnen, Entgeltsysteme einzuführen. Plötzlich gibt es Stellenbewertungen, Gehaltsbänder, Kriterienmodelle und standardisierte Prozesse. Das geschieht nicht aus plötzlicher Begeisterung für Transparenz, sondern aus der Notwendigkeit heraus, tarifliche Standards abzubilden. In der Sache nähert sich das Unternehmen damit den Strukturen an, die Tarifverträge seit jeher vorgeben.
Mitbestimmung beginnt beim System
Für Betriebsräte ist genau das der entscheidende Punkt. Ein Entgeltsystem ist keine technische Maßnahme und auch kein bloßes HR-Instrument. Es handelt sich um die betriebliche Entgeltordnung. Damit unterliegt es der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Soweit leistungsbezogene Entgeltbestandteile betroffen sind, greift zusätzlich § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Es geht also nicht um Details, sondern um die grundlegende Struktur der Vergütung im Betrieb.
Vorsicht vor der „Tool“-Rhetorik
In der Praxis versuchen Arbeitgeber häufig, die Bedeutung herunterzuspielen. Dann ist von einem „Tool“ die Rede oder von einer „Vorbereitung“, die noch keine Mitbestimmung auslöse. Diese Argumentation hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Wenn Bewertungslogiken, Stellenarchitekturen oder Kriterien festgelegt werden, die später die Vergütung bestimmen, liegt bereits eine Einführung eines Vergütungssystems vor.
Die strategische Chance für Betriebsräte
Gerade in dieser Situation eröffnet sich für Betriebsräte eine strategische Chance. Wenn der Arbeitgeber ohnehin gezwungen ist, eine Entgeltstruktur aufzubauen, dann kann diese Struktur auch im Sinne der Beschäftigten gestaltet werden. Transparenz, Gleichbehandlung und nachvollziehbare Kriterien sind keine abstrakten Ziele, sondern konkret verhandelbare Inhalte.
Wissen aufbauen, bevor verhandelt wird
Diese Chance lässt sich allerdings nur nutzen, wenn der Betriebsrat fachlich gut vorbereitet ist. Die Einführung eines Entgeltsystems ist komplex und rechtlich anspruchsvoll. Es geht um Bewertungslogiken, Eingruppierungssysteme und die Abgrenzung von Mitbestimmungsrechten. Wer hier sicher auftreten will, sollte sich frühzeitig das notwendige Wissen aneignen.
Sinnvoll sind insbesondere Schulungen, die sich mit Vergütungssystemen, Stellenbewertung und den Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG beschäftigen. Gerade im Zusammenhang mit dem Bundestariftreuegesetz lohnt es sich, die eigene Strategie zu schärfen und typische Arbeitgeberargumentationen vorab zu kennen.
Nicht kleinteilig bleiben
Ein häufiger Fehler besteht darin, sich auf einzelne Elemente wie Gehaltsbänder oder Stellenbewertungen zu konzentrieren. Das greift zu kurz. Ein Entgeltsystem umfasst immer die gesamte Entgeltpraxis, also auch variable Vergütung, Boni, Prämien, Zielvereinbarungen und Zulagen. Wer hier nur punktuell mitbestimmt, überlässt die eigentlichen Gestaltungsspielräume dem Arbeitgeber.
Fazit: Jetzt gestalten, nicht reagieren
Das Bundestariftreuegesetz verändert nicht nur die Vergabepraxis, sondern auch die betriebliche Realität. Unternehmen müssen ihre Entgeltstrukturen systematisieren und offenlegen. Für Betriebsräte entsteht daraus ein Hebel, der weit über das einzelne Projekt hinausreicht.
Das Gesetz zwingt keinen Betrieb direkt in den Tarifvertrag. Aber es zwingt viele Betriebe dazu, sich tariflich zu verhalten. Genau an dieser Stelle beginnt betriebliche Mitbestimmung. Und genau hier sollten Betriebsräte aktiv gestalten, statt nur zu reagieren.
Weiterführende Informationen: In der aktuellen Ausgabe 7/8 der Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) findet ihr einen ausführlichen Fachbeitrag von Klaus Schomacker zum Bundestariftreuegesetz und seinen Auswirkungen auf die betriebliche Mitbestimmung. Den Artikel könnt ihr hier lesen.



















