Mindestlohn zwischen Luxemburg und Berlin

Was Betriebsräte nach dem EuGH-Urteil jetzt wissen – und tun – müssen

Am 11. November 2025 hat der Europäischer Gerichtshof (EuGH) ein wichtiges Signal zur EU-Mindestlohnrichtlinie gesetzt: Teile der Richtlinie sind nichtig – die Richtlinie selbst bleibt jedoch bestehen.

Für Betriebsräte bedeutet das vor allem eines:
Die politische Debatte geht weiter.
An der praktischen Verantwortung im Betrieb ändert sich nichts.


EuGH zieht Kompetenzgrenzen

Ausgangspunkt war eine Klage Dänemarks. Das Land sah in der EU-Mindestlohnrichtlinie einen unzulässigen Eingriff in die nationale Zuständigkeit für die Lohnfestsetzung.

Der EuGH gab Dänemark teilweise Recht. Für nichtig erklärt wurden insbesondere Regelungen, die konkrete Kriterien zur Festlegung und Aktualisierung von Mindestlöhnen vorgaben, etwa:


  • Kaufkraft
  • allgemeines Lohnniveau
  • Lohnverteilung
  • Produktivitätsentwicklung

Diese Kriterien wertete das Gericht als unmittelbare Regelung des Arbeitsentgelts. Genau das aber ist nach Art. 153 AEUV Sache der Mitgliedstaaten.

Ebenfalls für nichtig erklärt wurde eine Vorschrift, die Lohnsenkungen im Zusammenhang mit automatischen Anpassungsmechanismen ausschloss.

Die Richtlinie wurde nicht insgesamt gekippt. Sie bleibt im Kern bestehen – insbesondere hinsichtlich:

  • Verfahrensvorgaben
  • Transparenzanforderungen
  • Maßnahmen zur Stärkung der Tarifbindung (z. B. Aktionspläne bei einer Tarifbindung unter 80 %)
Mindestlohn in Deutschland: 13,90 € seit 1. Januar 2026

Unabhängig von der europäischen Diskussion gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2026:

Gesetzlicher Mindestlohn: 13,90 € pro Stunde

 

An der aktuellen Höhe ändert das EuGH-Urteil nichts.

Mit der Erhöhung verbunden sind auch Anpassungen bei Mini- und Midijobs:

 

  • Geringfügigkeitsgrenze (Minijob): 603 €
  • Midijob-Bereich: 603,01 € bis 2.100 € brutto monatlich
    (mit gleitend ansteigenden Sozialversicherungsbeiträgen)

Die Mindestlohnkommission hatte ihre Begründung teilweise auf europäische Vorgaben gestützt. Diese Argumentationslinie wird künftig so nicht mehr tragfähig sein – die praktische Wirkung bleibt jedoch bestehen.

Ausnahmen und Besonderheiten

 

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Ausnahmen bestehen unter anderem für:

 

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg
  • Auszubildende (hier gilt die Mindestausbildungsvergütung)
  • Pflichtpraktika
  • freiwillige Praktika unter drei Monaten

Hinzu kommen zahlreiche branchenspezifische tarifliche Mindestlöhne, die teilweise deutlich über der gesetzlichen Untergrenze liegen.

 

Ihre Rolle als Betriebsrat: Kontrolle und Initiative

Die Kernaufgabe bleibt klar: Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorschriften einhält.

Nutzen Sie die Mindestlohnerhöhung als Anlass für eine gezielte Prüfung im Betrieb:

 

  • Wird der aktuelle Mindestlohn von 13,90 € tatsächlich an alle Anspruchsberechtigten gezahlt?
  • Sind Minijob- und Midijob-Grenzen korrekt umgesetzt?
  • Werden branchenspezifische tarifliche Mindestlöhne eingehalten?
  • Werden Arbeitszeiten vollständig erfasst und korrekt vergütet?

Gerade in Zeiten europäischer Rechtsdebatten gilt:

 

Die Verantwortung für faire und rechtmäßige Entgeltpraxis beginnt im Betrieb.

 

Als Betriebsrat sind Sie hier nicht nur Kontrollinstanz – sondern auch Impulsgeber für Transparenz und gerechte Vergütung.

 

Tipp für Betriebsräte

Die EuGH-Entscheidung zeigt:
Rechtliche Rahmenbedingungen können sich verändern. Die Kontroll- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben.

Wer hier sicher argumentieren will, braucht:

 

 

  • fundiertes Wissen zu Mindestlohn und Entgeltfragen
  • Klarheit über aktuelle Grenzwerte und Ausnahmen
  • Sicherheit im Umgang mit Prüf- und Initiativrechten

Genau hier setzen praxisnahe Betriebsratsschulungen an.

 

Betriebsratsschulungen: Wissen, das Sicherheit schafft

Gut informierte Betriebsräte können Ihre Aufgaben souverän wahrnehmen – und in Umbruchsituationen rechtlich sicher handeln. Nutzen Sie die Gelegenheit, gezielt Wissen zu vertiefen. Bei HANSE Betriebsratsseminare GmbH finden Sie ein umfangreiches Seminar-, Webinar- und Inhouse-Programm für 2026, das speziell auf die Praxis der Betriebsratsarbeit ausgerichtet ist – von Grundlagen im Betriebverfassungs- und Arbeitsrecht über aktuelle Rechtsthemen bis hin zu Spezialthemen wie Digitalisierung und KI im Betrieb.

Highlights im Programm:

 

  • Grundlagen-Seminare zum Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
  • Webinare zu aktuellen Rechtsfragen, inklusive praxisbezogener Fallarbeit
  • Klausurtagungen zur strategischen Arbeit und Teamstärkung
  • Inhouse-Seminare direkt im Betrieb
  • Digitale Formate und E-Learning-Module für maximale Flexibilität

Mit Seminaren wie diesen werden Sie fit dafür, Mindestlohndebatte und rechtliche Entwicklungen aktiv in Ihren Betriebsalltag zu übertragen – und stärken gleichzeitig Ihre Position als kompetente Interessenvertretung.

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Praxis-Tipp für Betriebsräte

 

  • Dokumentieren Sie betriebliche Mindestlohnprüfungen systematisch
  • Besprechen Sie Ergebnisse im Gremium und bei Bedarf mit Arbeitgeberseite
  • Nutzen Sie Fallbeispiele aus Seminaren für die interne Diskussion