Benachteiligung und Begünstigung von Betriebsräten

Betriebsräte dürfen aufgrund ihres Ehrenamtes weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Regelung findet sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) insbesondere in § 78 Satz 2 BetrVG. Dort ist das sogenannte Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot festgelegt. Eine unzulässige Benachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn sie vom Arbeitgeber nicht beabsichtigt ist. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern, die auf der Tätigkeit des Betriebsratsmitglieds beruht.

Zusätzlich konkretisiert § 37 BetrVG diesen Grundsatz, indem dort unter anderem geregelt ist, dass Betriebsratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen (§ 37 Abs. 1 BetrVG) und bei der Entgelt- und Tätigkeitsentwicklung gleichbehandelt werden müssen wie vergleichbare Arbeitnehmer (§ 37 Abs. 4 und 5 BetrVG).

In welchen Bereichen können Betriebsräte Benachteiligungen erfahren?

Das Benachteiligungsverbot für Betriebsräte (§ 78 BetrVG) schützt vor jeglicher Schlechterstellung, die im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit steht. In der Praxis können Benachteiligungen in verschiedenen Bereichen auftreten:

  1. Arbeitsentgelt und Vergütung
  • Geringeres Gehalt im Vergleich zu vergleichbaren Arbeitnehmern, etwa durch verweigerte Gehaltserhöhungen oder Bonuszahlungen
  • Nichtberücksichtigung bei Sonderzahlungen oder Prämien, die anderen gewährt werden
  • Verwehrung betriebsüblicher Entwicklung in außertarifliche Bereiche
  1. Berufliche Entwicklung und Beförderung
  • Nichtberücksichtigung bei Beförderungen oder Versagung von Karriereschritten, obwohl die Qualifikation vorliegt
  • Verweigerung von Vertragsverlängerungen oder Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei befristet Beschäftigten
  1. Arbeitsbedingungen
  • Negative Veränderungen von Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsinhalt, etwa durch Versetzung in weniger attraktive Positionen oder Standorte
  •  Erschwerte Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz nach Ende der Freistellung für das Betriebsratsamt
  1. Weiterbildung und Entwicklungsmöglichkeiten
  • Ausschluss von Weiterbildungen oder Schulungen, die für die berufliche Entwicklung notwendig wären
  1. Kündigungsschutz und Beschäftigungssicherheit
  • Benachteiligende Maßnahmen im Zusammenhang mit Kündigungen, wie z. B. die Nichtverlängerung von befristeten Verträgen wegen der Betriebsratstätigkeit
  1. Arbeitszeugnis und Personalakte
  • Negative Erwähnung der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis oder in der Personalakte, was spätere Bewerbungen erschweren kann
  1. Ausstattung und Arbeitsmittel
  • Verweigerung erforderlicher Arbeitsmittel oder Räume für die Betriebsratsarbeit

Betriebsräte können in nahezu allen Bereichen des Arbeitsverhältnisses Benachteiligungen erfahren. Entscheidend ist, dass eine Schlechterstellung immer dann unzulässig ist, wenn sie im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit steht und nicht auf sachlichen Gründen beruht.

Wie kann eine Benachteiligung im Hinblick auf das Arbeitsentgelt z. B. verhindert werden?

In der Praxis wird das Benachteiligungsverbot für Betriebsräte, insbesondere beim Arbeitsentgelt, durch verschiedene Maßnahmen und gesetzliche Vorgaben umgesetzt:

  • Vergleichsgruppenbildung: Die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds muss sich an der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer orientieren, die eine ähnliche Tätigkeit und Qualifikation haben und nicht im Betriebsrat sind. So wird sichergestellt, dass das Betriebsratsmitglied weder schlechter noch besser gestellt wird als seine Vergleichsgruppe
  • Kontinuierliche Überprüfung: Arbeitgeber sind verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob Betriebsratsmitglieder bei Gehaltserhöhungen, Bonuszahlungen oder anderen Entgeltbestandteilen gleichbehandelt werden. Werden vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb besser vergütet, muss auch das Betriebsratsmitglied entsprechend berücksichtigt werden
  • Recht auf Nachzahlung: Wird festgestellt, dass ein Betriebsratsmitglied wegen seiner Tätigkeit benachteiligt wurde (z. B. durch das Ausbleiben einer Gehaltserhöhung), besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der entgangenen Vergütung
  • Dokumentation und Transparenz: Die Festlegung und Entwicklung der Vergleichsgruppe sowie die Entgeltentwicklung müssen nachvollziehbar dokumentiert werden, um im Streitfall die Gleichbehandlung belegen zu können
  • Rechtsschutz: Betriebsratsmitglieder können bei Benachteiligung rechtliche Schritte einleiten, etwa auf Nachzahlung klagen oder Unterlassungsansprüche geltend machen. Auch einstweilige Verfügungen sind möglich, um Nachteile kurzfristig zu verhindern
  • Aktuelle gesetzliche Anpassungen: Mit der Gesetzesänderung vom 25. Juli 2024 wurden die Vorgaben zu § 37 Abs. 4 und § 78 BetrVG weiter konkretisiert, um Unsicherheiten bei der Vergütung zu beseitigen und das Risiko von Benachteiligungen zu minimieren

Weitere Möglichkeiten zur Verhinderung von Benachteiligung

Auch in den anderen Bereichen wird das Benachteiligungsverbot für Betriebsräte durch verschiedene praktische Maßnahmen und rechtliche Vorgaben umgesetzt:

  1. Berufliche Entwicklung und Aufstieg
  • Gleichbehandlung bei Beförderungen und Stellenbesetzungen: Betriebsratsmitglieder dürfen bei Beförderungen, Versetzungen oder der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Kollegen. Hat ein Betriebsratsmitglied die gleiche Qualifikation und Erfahrung wie andere Bewerber, darf die Betriebsratstätigkeit kein Nachteil sein. Wird das Betriebsratsamt als Ablehnungsgrund herangezogen, liegt eine unzulässige Benachteiligung vor
  •  Anspruch auf gleiche Entwicklung: Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als hätten sie ihr Amt nicht ausgeübt. Das bedeutet: Wenn sie ohne das Amt wahrscheinlich befördert oder übernommen worden wären, können sie dies auch mit Betriebsratstätigkeit verlangen
  1. Arbeitsbedingungen
  • Keine Verschlechterung der Arbeitsinhalte oder -bedingungen: Betriebsräte dürfen nicht auf weniger attraktive Arbeitsplätze versetzt oder mit unangenehmeren Aufgaben betraut werden, nur weil sie im Betriebsrat sind. Auch die Zuweisung eines schlechteren Büros oder ungünstiger Arbeitszeiten wegen des Amtes ist unzulässig
  • Rückkehrrecht: Nach einer Freistellung für das Betriebsratsamt besteht das Recht, auf den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren
  1. Weiterbildung und Qualifizierung
  • Zugang zu Fortbildungen: Betriebsräte dürfen nicht von Weiterbildungen ausgeschlossen werden, die für ihre berufliche Entwicklung notwendig sind. Sie müssen die gleichen Chancen auf Qualifizierungsmaßnahmen haben wie andere Beschäftigte
  1. Kündigungsschutz und Vertragsverlängerung
  • Sonderkündigungsschutz: Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz, um Benachteiligungen durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern
  •  Verlängerung befristeter Verträge: Die Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags allein wegen der Betriebsratstätigkeit ist unzulässig. Das gilt auch für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
  1. Arbeitszeugnis und Personalakte
  • Keine negative Erwähnung der Betriebsratstätigkeit: Die Tätigkeit im Betriebsrat darf im Arbeitszeugnis oder in der Personalakte nicht negativ erwähnt werden, da dies die weitere Karriere beeinträchtigen könnte
  1. Verfahren und Rechtsschutz
  • Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat: Bei personellen Maßnahmen, die eine Benachteiligung darstellen könnten, kann der Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung verweigern
  •  Rechtlicher Durchsetzungsanspruch: Benachteiligte Betriebsratsmitglieder können die Beseitigung der Benachteiligung verlangen und ggf. gerichtlich durchsetzen

Warum ist eine Betriebsvereinbarung gegen Benachteiligung und Begünstigung von Betriebsräten sinnvoll?

  1. Rechtssicherheit und Transparenz schaffen
    Eine Betriebsvereinbarung, die das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot konkretisiert und Verfahren zur Feststellung sowie Beseitigung von Nachteilen oder ungerechtfertigten Vorteilen regelt, sorgt für klare und verbindliche Abläufe im Betrieb. Sie macht die gesetzlichen Vorgaben aus § 78 BetrVG für alle Beteiligten verständlich und praktisch umsetzbar. So wissen sowohl Betriebsrat als auch Arbeitgeber genau, was erlaubt und was verboten ist, und wie im Verdachtsfall vorzugehen ist
  1. Schutz der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Betriebsrats
    Die Unabhängigkeit des Betriebsrats ist ein zentrales Prinzip des Betriebsverfassungsrechts. Nur wenn Betriebsratsmitglieder ohne Angst vor Nachteilen (oder Erwartung von Vorteilen) agieren können, ist eine wirksame Interessenvertretung möglich. Eine Betriebsvereinbarung schützt die Mitglieder vor subtilen oder strukturellen Benachteiligungen und stellt sicher, dass das Gremium seine Aufgaben frei wahrnehmen kann
  1. Prävention von Konflikten und Vertrauensbildung
    Durch die gemeinsame Ausarbeitung und Anwendung einer Betriebsvereinbarung werden potenzielle Konfliktfelder frühzeitig erkannt und geregelt. Das stärkt das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und beugt Missverständnissen oder Streitigkeiten vor. Klare Regelungen fördern zudem ein besseres Betriebsklima und die betriebliche Zusammenarbeit.
  1. Verbindliche und gerichtlich durchsetzbare Regelungen
    Betriebsvereinbarungen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtsverbindlich und können vor Gericht durchgesetzt werden. Verstöße gegen die Vereinbarung können mit gerichtlichen Maßnahmen wie Unterlassungsansprüchen oder Zwangsgeld geahndet werden. Das gibt Betriebsräten effektive Mittel an die Hand, um ihre Rechte zu schützen und Benachteiligungen oder Begünstigungen aktiv zu beseitigen.
  1. Konkrete Verfahren zur Feststellung und Beseitigung
    Eine Betriebsvereinbarung kann detaillierte Verfahren festlegen, wie Benachteiligungen oder Begünstigungen erkannt, dokumentiert und beseitigt werden. Dazu gehören zum Beispiel:
  • Klare Definitionen von Benachteiligung und Begünstigung
  • Festlegung von Vergleichsgruppen und Kriterien
  • Melde- und Beschwerdeverfahren
  • Fristen und Verantwortlichkeiten zur Prüfung und Abhilfe
  • Regelungen zur Einbindung der Einigungsstelle oder des Arbeitsgerichts im Streitfall
  1. Nachhaltige Prävention und Signalwirkung
    Mit einer solchen Betriebsvereinbarung setzt der Betrieb ein deutliches Zeichen für Fairness, Gleichbehandlung und die Wertschätzung des Ehrenamts. Sie wirkt präventiv und signalisiert allen Beschäftigten, dass Diskriminierung und unzulässige Vorteile nicht toleriert werden

Eine Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Benachteiligung und Begünstigung von Betriebsräten ist ein wirksames Instrument, um gesetzliche Vorgaben praxisnah umzusetzen, die Unabhängigkeit des Betriebsrats zu sichern und für alle Beteiligten faire, transparente und einklagbare Rahmenbedingungen zu schaff

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