Einführung von Kurzarbeit

Kurzarbeit ist auch nach der Corona-Pandemie wieder ein aktuelles Thema, da immer mehr Unternehmen mit wirtschaftlichen Herausforderungen wie der Konjunkturkrise und dem Strukturwandel kämpfen. Besonders Branchen wie die Automobilindustrie, aber auch Textil- und Bauunternehmen sind betroffen. Kurzarbeit wird zunehmend als wichtiges Instrument genutzt, um Arbeitsplätze in Krisenzeiten zu sichern. 2024 sind bereits fast doppelt so viele Menschen in Kurzarbeit wie im Vorjahr, und Experten erwarten, dass diese Zahl in den kommenden Monaten weiter steigen wird. Betriebsräte müssen sich auf diese Entwicklungen vorbereiten, da sie eine Schlüsselrolle bei der Mitbestimmung in Kurzarbeitsfragen spielen.

 

In Betrieben kann die Einführung von Kurzarbeit erforderlich sein, um Arbeitsverhältnisse langfristig zu sichern und betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern. Soweit ein Betriebsrat besteht, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Einigung über die Ein- und Durchführung von Kurzarbeit erzielen. Am besten durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit. Allein die Gestaltung einer auf die betrieblichen Bedürfnisse zugeschnittenen Betriebsvereinbarung ist eine Herausforderung, da viele Aspekte zu berücksichtigen sind. So insbesondere die Unvermeidbarkeit eines erheblichen Arbeitsausfalls, Beginn, Umfang, Verteilung und Ende der Kurzarbeit, Abbau von Zeitguthaben und Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung für gesetzliche Feiertage, Aufstockung des Kurzarbeitergeldes oder besonderer Kündigungsschutz. Doch darüber hinaus können sichFragen zum Ablauf der Einführung von Kurzarbeit ergeben, wie z. B.

  • Wann sollte der Betriebsrat eine rechtliche Unterstützung hinzuziehen?
  • Was passiert, wenn der Betriebrats und der Arbeitgeber keine Einigung erzielen können?
  • Beginnt die Kurzarbeit mit Abschluss der Betriebsvereinbarung?
  • Wie sieht es mit Urlaub und Kurzarbeit aus?

Unser Ablaufschema visualisiert alle Schritte zur Einführung von Kurzarbeit und berücksichtigt die Interessen und die Mitbestimmung des Betriebsrats dabei im besonderen Maße.

Wer kann die Einführung von Kurzarbeit initiieren?

Der Vorschlag Kurzarbeit einzuführen kann sowohl durch den Arbeitgeber geäußert werden als auch durch den Betriebsrat. Für beide Seiten kann eine Kurzarbeit Vorteile mit sich bringen und eine gute Lösung darstellen, um die kritische Zeit der Corona-Pandemie bestmöglich zu überbrücken.

Warum sollten auch Betriebsräte, die nicht an der Einführung von Kurzarbeit interessiert sind oder denen keine unmittelbare Einführung bevorsteht, eine Betriebsvereinbarung entwerfen?

Auch Betriebsräte, die die Erforderlichkeit für die Einführung von Kurzarbeit nicht sehen oder sich bereits unmittelbar vor der Einführung von Kurzarbeit befinden, sollten vorrausschauend eine Betriebsvereinbarung entwerfen. Denn allein der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit führt nicht automatisch dazu, dass die Kurzarbeit im Betrieb eingeführt wird. Im Verlauf betrachten wir diesen noch genauer. Wichtig ist an dieser Stelle zunächst, dass der Entwurf einer eigenen Betriebsvereinbarung zum Thema „Kurzarbeit“ die Verhandlungssituation des Betriebsrates deutlich stärkt!

Warum sollte zu diesem frühen Zeitpunkt eine rechtliche Unterstützung beschlossen werden?

Durch die frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Gegenstand, Inhalt und Umfang einer Betriebsvereinbarung „Kurzarbeit“ können die Rechte und Interessen der Belegschaft und des Betriebsrats durch deren Gestaltung und Regelung optimal berücksichtigt werden. Beispielsweise können Sonderregelungen für Schwangere oder Kollegen und Kolleginnen in Elternzeit getroffen, Entgeltbestandteile geregelt oder Auswahlrichtlinien vereinbart werden, die ansonsten nur schwer in eine vom Arbeitgeber bereits entworfene Betriebsvereinbarung einzubringen sind. Zusätzlich gilt es, eine möglichst vollständige und rechtssichere Betriebsvereinbarung zu entwerfen – eine komplexe Aufgabe! Eine rechtliche Unterstützung ist deshalb in jeder Phase der Mitbestimmungsrechte absolut erforderlich, um ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen.

Wie sehen die nächsten Schritte aus?

Liegt eine Betriebsvereinbarung auf dem Tisch, wird diese zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beraten und verhandelt. Auch hier hilft die rechtliche Unterstützung!

 

Fall A: Erfolgreiche Verhandlung

Kann die Verhandlung erfolgreich abgeschlossen werden und Betriebsrat und Arbeitgeber einigen sich auf die Einführung von Kurzarbeit sowie eine Betriebsvereinbarung kann die Vereinbarung abgeschlossen werden und tritt in Kraft. Mit in Kraft treten der Vereinbarung beginnt jedoch nicht die Kurzarbeit. Diese muss zuvor bei der Arbeitsagentur beantragt werden.Dieser Punkt ist besonders interessant für Betriebsräte, die vorausschauend eine Betriebsvereinbarung abschließen möchten. So können z. B. Beginn der Kurzarbeit oder Geltungsbereich erst nach Abschluss der Vereinbarung spezifiziert werden.

 

Fall B: Gescheiterte Verhandlung

Scheitern die Verhandlungen, kann die Einigungsstelle eingeschaltet werden, wenn sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber dieser Maßnahme zustimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, erfolgt die Einsetzung einer Einigungsstelle über das Arbeitsgericht. Auch an dieser Stelle ist die Hinzuziehung einer Rechtsvertretung zwingend. Hierzu ist ein gesonderter Beschluss des Betriebsrates erforderlich. Auch dieser Weg über die Einigungsstelle endet mit dem Beschluss einer Betriebsvereinbarung, die dadurch in Kraft tritt.

Wie geht es nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung weiter?

Nach dem Abschluss der Vereinbarung muss die Kurzarbeit und das Kurzarbeiterentgelt über die Arbeitsagentur beantragt werden. In der Regel kümmert sich der Arbeitgeber um die Beantragung, aber der Betriebsrat darf die Beantragung ebenfalls übernehmen. Im Anschluss entscheidet die Arbeitsagentur über die Anträge. Es können drei Szenarien eintreten:

1. Werden die Anträge angenommen, wurde im Betrieb erfolgreich Kurzarbeit und Kurzarbeiterentgelt eingeführt.

2. Wird der Antrag abgelehnt, gibt es keine Veränderungen im Betrieb und der betriebliche Alltag wird fortgeführt.

3. Zusätzlich kann es passieren, dass der Antrag auf Kurzarbeiterentgelt in Einzelfällen abgelehnt wird. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten kein Kurzarbeiterentgelt, sondern weiterhin ihr Regelarbeitsentgelt.

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