Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz garantiert jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer, aber auch arbeitnehmerähnlichen Personen und Heimarbeitern einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen bzw. bei einer 5-Tage-Arbeitswoche 4 Wochen (§ 3 BUrIG). Zugunsten dieser Beschäftigten kann im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag ein höherer Urlaubsanspruch geregelt sein. Die meisten Tarifverträge sehen 30 Arbeitstage (= 6 Wochen) Jahresurlaub vor.

 

Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig in vollem Umfang, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestand (§ 4 BUrIG). Ist diese Wartezeit nicht erfüllt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 a BUrIG). Der Urlaubsanspruch ist nicht abtretbar. Der Arbeitnehmer kann auf seinen Urlaub nicht rechtswirksam verzichten. Damit soll dem „Abkauf“ von Urlaub entgegengewirkt werden (§ 13 BUrIG).

Vollzeit -Teilzeit: Urlaubsanspruch

Bei einem Wechsel von einer Voll- in eine Teilzeittätigkeit bleibt ein etwaig nicht genommener Urlaubsanspruch während der Vollzeitbeschäftigung in voller Höhe bestehen. Es findet keine Quotelung des bereits in der Vergangenheit erworbenen Urlaubsanspruchs entsprechend der verringerten Arbeitszeit statt. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Die bisherige Handhabung verstößt gegen europäisches Recht und ist deshalb nicht zulässig. Die einmal erworbenen Urlaubsansprüche müssen trotz Umstellung auf Teilzeit vollständig gewährt werden.(EuGH, Beschluss vom 13.06.2013 – C – 415/12)

Ausnahmen beim Urlaubsanspruch

  • Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG)

  • Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs beim Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG)

  • Kürzung des Urlaubsanspruchs durch Sozialplan:
    Eine Sozialplanregelung, nach der sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Zeit, in der sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung der Beschäftigten verringert, verstößt nicht gegen das Unionsrecht. Die Situation eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit im Rahmen eines Sozialplans verkürzt wurde, unterscheide sich grundlegend von der eines Arbeitnehmers im Krankheitsurlaub, der nach der Rechtsprechung des EuGH ebenso wie ein aktiver Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat. Im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung seien nämlich sowohl die Pflichten des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers im Wege einer Betriebsvereinbarung suspendiert (EuGH, Beschluss vom 8. November 2012 – C 229/11 und C 230/11).
     
  • Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter:
    Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert u. a. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes “älterer Beschäftigter”, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen kann (unter Beachtung von: Bundesarbeitsgericht, vom 22.10.2015 – 8 AZR 168/14 / vom 22.10.2015 – 8 AZR 168/14 / vom 13.10.2009 – 9 AZR 722/08 / vom 21.10.2014 – 9 AZR 956/12 / vom 16.10.2014 – 6 AZR 661/12 / vom 22.10.2015 – 8 AZR 168/14).

Wann sind keine Urlaubskürzungen möglich?

  • Pflegezeit:
    Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet nicht statt.

  • Ruhendes Arbeitsverhältnis (Sonderurlaub):
    Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.

  • Urlaubsanspruch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis (befristete Rente wegen Erwerbsminderung):
    Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht.Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch steht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2012 – 9 AZR 353/10).

Was, wenn ich den Urlaub in diesem Jahr nicht nehmen kann?

Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer*innen rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember in vollem Umfang genommen werden muss. Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragbar. Dies ist nur dann möglich, wenn der Gewährung des Urlaubs im laufenden Kalenderjahr dringende betriebliche oder in der Person der Arbeitnehmer*innen liegende Gründe entgegenstehen. Der Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt bzw. genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrIG), da er ansonsten erlischt. Ist der Arbeitgeber für dieses Erlöschen verantwortlich, so steht den Arbeitnehmern*innen ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser entspricht in seinem Umfang dem nicht erfüllten Urlaubsanspruch. Kann der Urlaubsanspruch aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Muss ein genehmigter Urlaub auf Wunsch des Arbeitgebers verschoben werden?

Angestellte müssen einen genehmigten Urlaub nicht auf Verlangen des Arbeitgebers verschieben. Ein Urlaub darf nur dann widerrufen werden, wenn der Betrieb sonst in wirtschaftlich existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten würde. Bloße organisatorische Probleme aber reichten dazu noch nicht aus. Arbeitnehmer müssten ohne Unsicherheiten planen können. (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 2 Ca 4283/5.5.2006)

Wie beeinflussen Provisionen das Urlaubsentgelt?

Bei dem Entgelt, das ihnen während des Jahresurlaubs gezahlt wird, sind regelmäßige Provisionen zu berücksichtigen. Das Urlaubsentgelt darf also nicht auf das Grundgehalt beschränkt werden.Die Berechnung des Urlaubsentgelts ist dann korrekt, wenn sie auf einen Mittelwert aus einem nach dem nationalen Recht als repräsentativ geltenden Referenzzeitraum abstellen. In Deutschland wird dieser Referenzzeitraum in § 11 Abs. 1 Satz 1 BurlG mit 13 Wochen vor Urlaubsbeginn beziffert, wobei Überstunden ausgenommen sind.Quelle: EuGH, Urteil vom 22.05.2014, Aktenzeichen: C-539/12

Muss Betriebsratsarbeit im Urlaub geleistet werden?

Einem Betriebsratsmitglied ist es persönlich unzumutbar, während des Urlaubs das Ehrenamt auszuführen. Der Urlaub des Betriebsrats führt zu dessen zeitweiliger Verhinderung.Durch rechtzeitige Anzeige beim Betriebsratsvorsitzenden könne die zeitweilige Verhinderung aufgehoben werden, wenn das Betriebsratsmitglied während des Urlaubs Betriebsratstätigkeiten ausführt. Rechtsfolge ist jedoch für das verhinderte Betriebsratsmitglied nicht, dass der Jahresurlaub unterbrochen wird. Der Betriebsrat setzt in diesem Fall freiwillig seinen Urlaub ein (Quelle: ArbG Cottbus 15.08.2012, 2 Ca 147/12).

Einbezug des Betriebsrats

Der Urlaub (wann und wie lange) wird zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter gemeinsam vereinbart. Aber bei dem Erstellen allgemeiner Grundsätze bezüglich des Urlaubs (z.B. Betriebsferien, Urlaubssperren, Erstellung eines Urlaubsplans etc.) gilt das Kollektivrecht und der Betriebsrat muss einbezogen werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz).

 

Eine weitere Besonderheit greift, wenn sich Unternehmen und Mitarbeiter nicht einigen können. In diesem Fall darf der Betriebsrat sich aufgrund seines Mitbestimmungsrechts einschalten. Das betrifft neben dem jährlichen Erholungsurlaub auch den Sonderurlaub.

Besondere Situationen:

Resturlaub bei Beendingung des Arbeitsverhältnis

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Mai 2013 – 9 AZR 844/11)

Krankheit

Kranke können Urlaub sammeln! Wenn die Arbeitsfähigkeit eines Kranken bis zum Ende seines Beschäftigungsverhältnisses nicht wiederhergestellt ist, muss der nicht genommene Urlaub ausgezahlt werden. Das gilt jedoch nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. (BAG 2009)

Kurzarbeit

Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Dies ist für den Arbeitgeber sogar wünschenswert, da insbesondere bei Betriebsferien (Zwangsurlaub) Kurzarbeit ggf. vermieden werden kann.Wurde im Unternehmen Kurzarbeit eingeführt, kann und sollte auch weiterhin der Urlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub für diese Zeit beantragt.In arbeitsvertraglichen Regelungen oder in der Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit sollte ausdrücklich geregelt werden, dass angetretener Urlaub die Kurzarbeit verdrängt.Einseitig kann der Arbeitgeber den Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht gegen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer anordnen.Im Falle eines zeitlichen Zusammenfallens von bereits gewährtem Urlaub und Kurzarbeit, kann die Kurzarbeit den Urlaub jedoch auch verdrängen.Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer auch an den Urlaubstagen in Kurzarbeit geht, für die eigentlich Urlaub vereinbart wurde.Der Urlaub wird damit nicht verbraucht. Der Arbeitnehmer erhält dann nur Kurzarbeitergeld und etwaige freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers (Bundesarbeitsgericht, vom 16. Dezember 2008 – 9 AZR 164/08).

 

Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).Grundsätzlich bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat. Dabei bleiben Verdienstkürzungen, die in den letzten 13 Wochen infolge von Kurzarbeit eingetreten sind, außer Betracht (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Sie werden also bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt, so dass sich die Kurzarbeit nicht negativ auswirkt.

Kann durch die Kurzarbeit Urlaub gestrichen werden?

Nach dem EuGH darf der Arbeitgeber bei Kurzarbeit Urlaub streichen bzw. reduzieren.

Der EuGH hat entschieden, dass eine Regelung in einem Sozialplan, wonach sich der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringert, mit europäischem Unionsrecht vereinbar ist.

Nach Auffassung des EuGH ist die Situation des Kurzarbeiters mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar. Hierzu hatte der EuGH bereits in seinem “Tirol-Urteil” entschieden, das der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung reduziert werden kann.

Es bleibt jedoch unklar, ob die Verringerung der Urlaubsansprüche nach deutschem Recht während der Kurzarbeit stets automatisch eintritt oder ob es hierzu einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag oder einer Änderungsvereinbarung dazu oder einer Betriebsvereinbarung bedarf.

Bis zur Klärung der Rechtslage sollten Regelungen über die Kurzarbeit (Betriebsvereinbarung!) die anteilige Reduzierung bzw. die Vermeidung des Wegfalls von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit “Null” ausdrücklich regeln.

Wird in einem Betrieb durch eine Betriebsvereinbarung „Kurzarbeit Null“ eingeführt, so werden die gegenseitigen Leistungspflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer suspendiert, der Urlaub kann nicht mehr gewährt werden.

Der Arbeitnehmer hat aber gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub nach §§ 283 Satz 1, 280 Abs. 1, 275 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Die Haftung des Arbeitgebers ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Führt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Kurzarbeit ein, so hat er die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten.

Sollen Arbeitnehmer, deren Urlaub gewährt wurde, von der Kurzarbeit ausgenommen werden, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen, ist dies in der Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit ausdrücklich festzulegen.

Bis zur Klärung der Rechtslage sollten Regelungen über die Kurzarbeit (z. B. in Form einer Betriebsvereinbarung) die anteilige Reduzierung bzw. die Vermeidung des Wegfalls von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit “Null” ausdrücklich regeln.

Was ist, wenn die Kurzarbeit in den bereits gewährten Urlaub fällt?

Ein vorrangig arbeitnehmerlicher Urlaubswunsch ist grundsätzlich gegeben, soweit die Kurzarbeit in den bereits gewährten Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers fällt. Dann ist der Arbeitgeber zur Nachgewährung des Urlaubs verpflichtet (so BAG vom 16.12.2008 – 9 AZR 164/08, NZA 2009, S. 689). Dies gilt aber nicht, wenn entweder über arbeitsvertragliche Kurzarbeiterklauseln die Kurzarbeit während des Urlaubs aufgehoben ist oder die Arbeitsverhältnisse aufgrund einer in einer Betriebsvereinbarung geregelten und durchgeführten Kurzarbeit aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung ausgenommen sind.

Kann der Resturlaub aus dem Vorjahr während der Kurzarbeit genommen werden?

Bestehen noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Etwas anders gilt, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen.

 

Nach § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III gilt der Arbeitsausfall regelmäßig als vermeidbar, wenn er bei Gewährung von Urlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann.

 

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