Betriebsübergang nach § 613 a BetrVG

Checkliste: Sieben Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang

Das Bundesarbeitsgericht hat anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einen “Sieben-Punkte-Katalog” entwickelt. Er verrät, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht: Die folgenden 7 Kriterien sind zu berücksichtigen:

1. Art des Unternehmens

Die Art des Unternehmens charakterisiert die wirtschaftliche Einheit. Beispielsweise sind in betriebsmittelgeprägten Branchen die Maschinen maßgeblich, bei Handels- oder Dienstleistungsunternehmen eher Schutzrechte und Kundenstamm. Daher ist zunächst zu klären, wo der Kern der Wertschöpfung liegt, die den Betrieb prägt.

2. Der etwaige Übergang der materiellen Aktiva

Wird das gesamte Betriebsvermögen übertragen, liegt ein Betriebsübergang vor. Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, liegt ein Betriebsübergang nur vor, wenn diese wesentlich sind, und der Erwerber die wirtschaftliche Einheit unverändert fortführen kann.

3. Die etwaige Übernahme der Arbeitnehmer durch den neuen Inhaber

In betriebsmittelarmen Branchen kann bereits eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eine wirtschaftliche Einheit darstellen, etwa Fensterputzer eines Reinigungsunternehmens.

4. Immaterielle Aktiva

Ein Teilaspekt des Betriebsübergangs ist der Wert der immateriellen Aktiva. Eine Auftragsnachfolge genügt nicht, jedoch kann das Übertragen von gewerblichen Schutzrechten für einen Betriebsübergang sprechen.

5. Der Grad der Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach der Übernahme

Ein Betriebsübergang kann vorliegen, wenn der Erwerber eine ähnliche Tätigkeit am gleichen Ort bzw. in unmittelbarer Nähe bezogen auf den gleichen Kundenkreis ausübt. Werden also bestehende Kundenbeziehungen, insbesondere werthaltige Aufträge fortgeführt?

6. Ähnliche Tätigkeit

In betriebsmittelarmen Branchen ist das Kriterium der Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach Übertragung zu beachten. Hier ist zu prüfen, ob die Tätigkeit vor und nach dem Übergang in einer ähnlichen Weise fortgeführt werden, d.h. ob Betriebsmethoden und Arbeitsorganisation im Wesentlichen gleich geblieben sind. Hier der Europäische Gerichtshof Anfang 2009 deutlich gemacht, dass die organisatorische Zuordnung von übernommenen Arbeitnehmerteams zu neuen Abteilungen im aufnehmenden Betrieb einen Betriebsteilübergang nicht in allen Fällen ausschließt (Urteil vom 12.02.2009, Rs. C-466/07 – Klarenberg).

7. Dauer einer Unterbrechen der betrieblichen Tätigkeit

Das Unterbrechen der betrieblichen Tätigkeit kann gegen einen Betriebsübergang sprechen, wenn die bestehende, funktionsfähige, wirtschaftliche Einheit durch die Unterbrechung zerschlagen wird. Eine vorübergehende Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit für einige Tage oder Wochen schließt einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang noch nicht aus. Je nach der Art des Betriebs ist aber nach mehreren Monaten der Betriebsunterbrechung davon auszugehen, dass ein Betriebsübergang nicht vorliegt.
Ergibt das “Durchprüfen” dieser sieben Punkte umfassenden Checkliste, dass mehr Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang sprechen als dagegen, geht die Rechtsprechung von einem Betriebsübergang aus.

Quelle

U. a.: EuGH, vom 12.02.2009 -C 466/07; BAG, Urteil vom 22.01.2009 – 8 AZR 158/07; Urteil vom 14.08.2007 – 8 AZR 803/06; Urteil vom 13.07.2006 – 8 AZR 331/05

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