Betriebsveranstaltungen

Die Weihnachtszeit ist da und mit ihr die beliebten Betriebsveranstaltungen, wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern. Diese Gelegenheiten bieten eine willkommene Möglichkeit für Kolleginnen und Kollegen, in lockerer Atmosphäre zusammenzukommen und das Jahr ausklingen zu lassen. Doch während solche Veranstaltungen oft als Selbstverständlichkeit angesehen werden, stellen sich für Betriebsräte und Arbeitnehmer viele Fragen: Gibt es eine gesetzliche Teilnahmepflicht? Macht es einen Unterschied, ob die Feier innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet? In diesem Artikel beleuchten wir, welche rechtlichen Regelungen zu Betriebsfeiern existieren und welche Aspekte des kollektiven Betriebsverfassungsrechts hier eine Rolle spielen.

Was ist eine Betriebsveranstaltung?

Der Begriff der Betriebsveranstaltung erfasst sämtliche Gemeinschaftsveranstaltungen der Arbeitnehmer*innen, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit betrieblichen Interessen stehen. Dies sind insbesondere Betriebsversammlungen (vgl. § 42 BetrVG) einerseits und jegliche Arten von Betriebsfeiern andererseits (z.B. Weihnachts-, Jubiläumsfeier, Betriebsausflug).

Wie ist die Rechtsgrundlage?

Eine gesetzliche Regelung zu Betriebsveranstaltungen besteht nicht. Dementsprechend ist der/die Arbeitgeber*in auch grundsätzlich nicht verpflichtet, eine derartige Veranstaltung durchzuführen. Insbesondere ergibt sich eine Durchführungspflicht des Arbeitgebers nicht aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht. Denn insoweit greift diese arbeitsvertragliche Nebenpflicht nicht. Ebenso wenig erlangt der im Betrieb bestehende Betriebsrat bei der Durchführung eine der vorgenannten Betriebsveranstaltungen regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BetrVG (siehe BAG v. 27.01.1998 – 1 ABR 35/97 – NZA 1998, 835). Im Einzelfall kann aber ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht kommen (so BAG v. 27.01.1998 – 1 ABR 35/97). Möglich ist jedoch eine kollektivrechtliche Regelung einer Betriebsveranstaltung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (vgl. § 88 BetrVG). Eine solche freiwillige Betriebsvereinbarung entfaltet grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie sonstige Betriebsvereinbarungen. Dementsprechend hat eine freiwillige Betriebsvereinbarung für den einzelnen Arbeitnehmer anspruchsbegründenden Charakter.  

Besteht ein Anspruch auf Betriebsveranstaltungen?

Soweit Betriebsveranstaltungen regelmäßig in einem Betrieb durchgeführt werden, kann eine betriebliche Übung entstehen, mit der Folge, dass für die Zukunft ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Durchführung zum Beispiel einer Weihnachtsfeier in dem bisherigen Rahmen besteht. 

Darf jeder an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen?

Die einzelnen Modalitäten einer Betriebsveranstaltung sind zwischen Arbeitgeber und der Belegschaft einvernehmlich zu regeln. Im Regelfall kann sich  langjährige Übung entwickelt haben. Dabei ist regelmäßig von einem Teilnahmerecht jedes Arbeitnehmers auszugehen. Dieses dürfte sich jedenfalls aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ergeben, da ein Ausschluss einzelner Arbeitnehmer willkürlich sein wird (vgl. ArbG Köln v. 22.06.2017 – 8 Ca 5233/16). Eine Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers besteht demgegenüber nicht (vgl. BAG v. 04.12.1970, DB 1971, 295). Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Sie kann sich auch nicht aus einer betrieblichen Übung oder einer Betriebsvereinbarung ergeben (vgl. Küttner/Kreitner, Personalbuch 2024, Betriebsausflug, Rn 5). Eine Weihnachtsfeier ist regelmäßig eine gesellige Veranstaltung der Belegschaft. Hierzu kann ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden, da dies mit der Erbringung seiner arbeitsvertraglichen Leistung nichts zu tun hat. Findet die Weihnachtsfeier ganz oder teilweise während der Arbeitszeit statt, bleibt der nicht teilnehmende Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung an diesem Tag verpflichtet. Je nach Art des Betriebes kann die Einrichtung eines Notdienstes für die Dauer der Betriebsveranstaltung erforderlich sein. In dieser Situation bestimmt ggfs. der Arbeitgeber nach billigendem Ermessen die teilnehmenden Arbeitnehmer (vgl. § 106 GewO).

Wird für die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ein Entgelt gezahlt?

Die Arbeitsvergütung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder entsprechend der in der Vergangenheit praktizierten Übung. Findet eine Arbeitsvergütung anfallen. Möglich ist aber auch eine unbezahlte Freistellung mit einer entsprechenden Verpflichtung der Nacharbeit. Erfolgt die Betriebsveranstaltung außenhalb der Arbeitszeit, stellt sich die Frage der Entgeltfortzahlung nicht. Inwieweit dann ggfs. ein besonderer Freizeitausgleich gewährt wird, obliegt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen und ihre regelmäßige Arbeitsleistung verrichten, sind entsprechend zu entgelten. Kann ein arbeitswilliger Arbeitnehmer seine Arbeit aus Gründen der Betriebsveranstaltung nicht verrichten, so bleibt der Arbeitgeber gemäß § 615 BGB zur Fortzahlung der Arbeitsvergütung verpflichtet.