§ 25 BetrVG

Der § 25 BetrVG  thematisiert die Ersatzmitglieder des Betriebsrats. Sind Betriebsräte verhindert oder scheiden sogar ganz aus dem Betriebsrat aus, ist es wichtig, dass die Ersatzmitglieder nachrücken. Bei verhinderten Betriebsratsmitgliedern sichern die Ersatzmitglieder die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats. Denn nur, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, ist der Betriebsrat beschlussfähig (vgl. § 33 BetrVG). Scheiden Betriebsräte aus, sichern die Ersatzmitglieder das fortbestehen des Betriebsrats. In diesem Fall sinkt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder  sonst unter die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl und der Betriebsrat müsste neu gewählt werden – die Dauer der betriebsrätlichen Amtszeit verkürzt sich.

Gesetzestext - § 25 BetrVG

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

Was sind Ersatzmitglieder?

Ersatzmitglieder sind die Arbeitnehmer, die sich bei der letzten Betriebsratswahl haben aufstellen lassen, aber nicht in den Betriebsrat gewählt wurden. Ersatzmitglied kann nur sein, wer bei der Wahl mindestens eine Stimme erhalten hat. Wer keine Stimme bekommen hat, ist kein Ersatzmitglied.

§ 25 Abs. 1 BetrVG

Es gibt zwei Fälle, in denen ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachrückt (§ 25 Abs. 1 BetrVG), nämlich

  1. wenn ein ordentliches Mitglied zeitlich begrenzt, also für einen absehbaren Zeitraum verhindert ist oder
  2. wenn ein Mitglied dauerhaft, also ganz aus dem Betriebsrat ausscheidet.

Ein zeitlich begrenzter Verhinderungsgrund liegt nur in bestimmten Situationen vor, nämlich bei Krankheit, Kur, Urlaub, Fortbildung, Dienstreise, Elternzeit, persönlicher Betroffenheit bei einem Tagesordnungspunkt oder wenn ein unaufschiebbarer Notdienst bei der Arbeit vorliegt und ein Betriebsrat deshalb nicht an einer Sitzung teilnehmen kann. Keine Lust oder viel zu tun sind keine Verhinderungsgründe. Wenn sich das Betriebsratsmitglied bei einem Interessenkonflikt zwischen Amts- und Arbeitspflicht für die Arbeit entscheidet, muss der Betriebsratsvorsitzende regelmäßig davon ausgehen, dass ein Verhinderungsfall vorliegt[i]. Ein Betriebsratsmitglied darf sich nicht ohne zwingenden Grund vertreten lassen und eine Stellvertretung nicht gezielt herbeiführen. Nur wenn eine rechtliche oder tatsächliche vorübergehende Verhinderung vorliegt, darf ein Ersatzmitglied geladen werden.

Nur wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des Betriebsratsmitglieds vorliegen, muss er den genannten Hinderungsgrund prüfen und ggf. auf die Ladung eines Ersatzmitglieds verzichten. Es ist Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden, darzulegen, welche konkreten Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der beiden Betriebsratsmitglieder ihn dazu veranlasst hatten, auf die Ladung der Ersatzmitglieder zu verzichten.

 

TIPP: Sie sollten eventuell in der Geschäftsordnung festhalten, wie mit Absagen wegen hoher Arbeitsbelastung oder dringender Termine umgegangen wird. Es sollte keinesfalls zum Normalfall werden, dass die Betriebsratsarbeit hintenangestellt wird. Es wichtig zu wissen, dass die Ladung eines Ersatzmitgliedes in Betracht kommt, wenn eine gewissenhafte Prüfung des wegen dringender Arbeit verhinderten Betriebsratsmitglieds stattgefunden hat.

 

Rücken Ersatzmitglieder nach übernehmen sie – entweder für den absehbaren Zeitraum oder für den Rest der Amtszeit – die Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds, z. B. Teilnahme an Betriebsratssitzungen, Durchführung von Betriebsversammlungen, etc.

[i] LAG Hamm, 08.12.2017  –  13 TaBV 72/17

Dauerhaft nachrücken

Ein Ersatzmitglied rückt für den Rest der Amtszeit des Betriebsrats für ein ordentliches Mitglied nach (§ 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG), wenn dieses

  • wenn ein Betriebsratsmitglied dauerhaft ausscheidet oder sein Amt niederlegt (§ 25 Abst. 1 S. 2 BetrVG),
  • aus dem Betrieb ausscheidet (z. B. wegen Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags),
  • seine Wählbarkeit (§ 8 Abs. 1 BetrVG) verliert (z. B. wegen Ernennung zum leitenden Angestellten),
  • durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird (§ 23 Abs. 1 BetrVG),
  • durch Gerichtsbeschluss wegen Nichtwählbarkeit (z. B. weniger als 6-monatige Betriebszugehörigkeit) auf Grund einer Wahlanfechtung rechtskräftig sein Mandat verliert (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BetrVG).

Das nachgerückte Ersatzmitglied übernimmt mit der Amtsübernahme keine Funktionen, die das ausgeschiedene Mitglied inne hatte (z.B. stellvertretender Vorsitzender, Mitglied im Betriebsausschuss), da diese durch Wahl des Betriebsrats vergeben werden. Auch eine Freistellung des ausgeschiedenen Mitglieds geht nicht auf das nachrückende Mitglied über.

§ 25 Abs. 2 BetrVG

Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert oder scheidet aus, muss beim Nachrücken der Ersatzmitglieder genau geprüft werden, welches Ersatzmitglied nachrückt.

 

  • Persönlichkeitswahl: Es muss ein Mitglied des Minderheitengeschlechts nachrücken, wenn es nicht mehr in ausreichendem Maß im Betriebsrat vertreten ist. Es rückt das Ersatzmitglied des Minderheitengeschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach. Diese Information kann der Vorsitzende den Unterlagen der Betriebsratswahl entnehmen. Wenn das Minderheitengeschlecht trotz des ausfallenden Betriebsratsmitglieds noch ausreichend stark vertreten ist, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöchsten Anzahl an Stimmen nach. 
  • Listenwahl: Ist das Minderheitsgeschlecht nicht ausreichend vertreten, rückt das Ersatzmitglied nach, das dem Minderheitsgeschlecht angehört und an nächster Stelle auf der gleichen Liste kandidiert hat wie das zu ersetzende Betriebsratsmitglied. Ist das Minderheitsgeschlecht trotz des ausfallenden Betriebsratsmitglieds noch ausreichend vertreten, rückt das Ersatzmitglied nach, das als nächstes auf der gleichen Liste kandidiert hat .
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