§ 37 BetrVG
Der § 37 BetrVG ist für Betriebsräte sehr wichtig, da er u.a. die Freistellung, den Schulungsanspruch und den Schutz vor Benachteiligung regelt.
Der Paragraf 37 BetrVG aller Kürze:
- das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt und wir nicht vergütet
- Betriebsratsarbeit findet während der Arbeitszeit statt
- Mehrarbeit durch Betriebsratstätigkeit wird durch Freizeitausgleich oder Auszahlung abgegolten
- Betriebsräte dürfen nicht im Hinblick auf ihr Arbeitsengelt oder ihre Arbeitsaufgaben benachteiligt werden
- Betriebsratsgremien haben einen Anspruch auf den Besuch von erforderlichen Schulungen sowie auf persönliche Weiterbildung.
Inhaltsverzeichnis:
§ 37 Abs. 1 BetrVG
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
§ 37 Abs. 2 BetrVG
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 37 Abs. 3 BetrVG
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
§ 37 Abs. 4 BetrVG
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
§ 37 Abs. 5 BetrVG
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
§ 37 Abs. 6 BetrVG
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
§ 37 Abs. 7 BetrVG
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
§ 37 Abs. 1 BetrVG - Ehrenamtliche Tätigkeit
Im Paragraf 37 Abs. 1 BetrVG wird festgelegt, dass das Amt des Betriebsrats ein Ehrenamt ist für das es keine eigene Bezahlung gibt. Am Arbeitsentgelt ändert sich nach der Wahl zum Betriebsratsmitglied entsprechend nichts.
§ 37 Abs. 2 BetrVG - Arbeitsversäumnis
Der § 37 Abs. 2 BetrVG regelt, wann die Betriebsratsarbeit erledigt wird, und zwar während der Arbeitszeit. Für die anfallenden Betriebsratsaufgaben werden Betriebsräte von ihrer regulären Arbeit freigestellt. Das Arbeitsentgelt wird während dieser Zeit unvermindert weitergezahlt. Der Arbeitgeber MUSS Betriebsräte für ihre Arbeit freistellen und auch ihre normalen beruflichen Aufgaben in dem Maße verringern, dass das Betriebsratsmitglied die BR-Arbeit und die normale Arbeit innerhalb seiner Arbeitszeit schafft. Wie viel Zeit für die BR-Aufgaben benötigt wird und wann diese Zeit investiert wird, entscheidet das Betriebsratsmitglied selbst. Zeitliche Grenzen gibt es für die Betriebsratsarbeit nicht. Betriebsratsarbeit hat immer Vorrang vor den normalen Arbeitsaufgaben. Wichtig ist, dass Betriebsräte sich für die Betriebsratsarbeit bei dem Vorgesetzten abmelden (und kurz mitteilen welche Art von Betriebsratsarbeit grob ansteht) und sich anschließend wieder für die normale Arbeit anmelden.
§ 37 Abs. 3 BetrVG - Mehrarbeit
Im Paragraf 37 Abs. 3 BetrVG wird der Umgang mit Überstunden durch die BR-Arbeit geregelt. Betriebsratsarbeit kann nicht immer während der Arbeitszeit stattfinden. Insbesondere bei Schichtbetrieben kann es aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeiten sein, dass einige Betriebsratsmitglieder bereits im Feierabend sind, wenn z. B. eine Betriebsratssitzung stattfinden, oder Teilzeitkräfte Schulungsveranstaltungen besuchen, die über ihre Arbeitszeit hinaus gehen. Für diese Zeiten muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats einen Freizeitausgleich gewähren. Wenn dies nicht möglich sein sollte, ist die geleistete Mehrarbeit auszuzahlen.
§ 37 Abs. 4 BetrVG - Schutz vor Benachteiligung 1/2
In diesem Paragrafen ist geregelt, dass Betriebsräte durch ihr Ehrenamt keine finanzielle Benachteiligung erfahren dürfen. Ihr Arbeitsentgelt muss dem entsprechen, was vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb erhalten. Dabei ist auch die berufliche Entwicklung zu berücksichtigen. Wird eine berufliche Entwicklung aufgrund des Betriebsratsamts aus wird eine „fiktive berufliche Entwicklung“ vom Arbeitgeber bei der Festlegung des Arbeitsentgelts berücksichtigt.
§ 37 Abs. 5 BetrVG - Schutz vor Benachteiligung 2/2
Der Schutz vor Benachteiligung greift auch bei der Arbeitsaufgabe. Minderqualifizierte Tätigkeiten dürfen nicht auf ein Betriebsratsmitglied abgewälzt werden, nur weil es Betriebsratsarbeit leistet und dadurch von den beruflichen Aufgaben teilweise freigestellt wird. Der Schutz gilt noch ein Jahr nach Ende des Betriebsratsamtes.
§ 37 Abs. 6 BetrVG - Schulungsanspruch
In § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Schulungsanspruch von Betriebsräten geregelt. Betriebsräte werden von der Arbeit freigestellt, um Schulungen zu besuchen, bei denen sie erforderliche Kenntnisse für die Arbeit als Betriebsrat erwerben. Betriebsräte haben demnach einen Anspruch auf:
- Teilnahme an Schulungen
- Freistellung von der Arbeit
- Fortzahlung des Lohns für die Dauer der Schulung
- Übernahme von Kosten für Schulung, Unterkunft, Verpflegung sowie Reisekosten durch den Arbeitgeber
Wird durch den Schulungsbesuch die reguläre Arbeitszeit überschritten (z. B. bei Teilzeitbeschäftigten), zählen diese als Überstunden. Sie sind durch Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung abzugelten.
Als erforderliche Schulungen für jedes Betriebsratsmitglied gelten Schulungen im Bereich Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz. Doch auch darüber hinaus sind Schulungen erforderlich, wenn die Betriebsräte das Wissen für ihre Arbeit benötigen (z. B. Schulungen zur Protokollführung, etc.).
Bei der Auswahl der Schulung und der zeitlichen Lage müssen betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigt werden. Hat der Arbeitgeber bei dem Termin der Schulung den Eindruck, dass die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt wurden, kann er die Einigungsstelle einschalten.
Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
§ 37 Abs. 7 BetrVG - Persönliche Weiterbildung
In der Praxis ist der § 37 Abs. 7 BetrVG für Betriebsräte i.d.R. wenig bedeutsam. Der Betriebsrat kann nach diesem Paragrafen während seiner Amtszeit sich drei Wochen freistellen lassen, um an Betriebsratsschulungen teilzunehmen, sofern sie von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sind. Neu gewählte Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf vier Wochen Schulung. Im Unterschied zum Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG werden nach § 37 Abs. 7 BetrVG die Schulungskosten (Seminargebühr, Reisekosten, Übernachtung und Verpflegung) jedoch nicht durch den Arbeitgeber übernommen und müssen selbst getragen werden. Entsprechend nutzen Betriebsräte in der Praxis, wenn möglich immer ihren Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
