§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

Gleichbehandlung und Schutz der Persönlichkeit im Betrieb

Arbeitnehmer sollen im Betrieb fair, respektvoll und ohne Benachteiligung behandelt werden. § 75 BetrVG stellt dafür wichtige Grundsätze auf und gibt dem Betriebsrat einen klaren Auftrag: Er hat gemeinsam mit dem Arbeitgeber darüber zu wachen, dass diese Grundsätze im betrieblichen Alltag eingehalten werden.

Dabei geht es nicht nur um offensichtliche Diskriminierungen. Auch betriebliche Regelungen, Entscheidungen und Maßnahmen müssen die Rechte und die Persönlichkeit der Arbeitnehmer respektieren.

Für den Betriebsrat ist § 75 BetrVG deshalb eine wichtige Grundlage seiner täglichen Arbeit. Er sollte aufmerksam werden, wenn einzelne Arbeitnehmer oder Beschäftigtengruppen ohne sachlichen Grund schlechtergestellt werden oder wenn betriebliche Maßnahmen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer beeinträchtigen.

Gesetzestext § 75 BetrVG

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

§ 75 Abs. 1 BetrVG

Gleichbehandlung der Arbeitnehmer – darauf muss der Betriebsrat achten

§ 75 Abs. 1 BetrVG verlangt, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen darüber wachen, dass insbesondere Benachteiligungen aus den im Gesetz genannten Gründen unterbleiben.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Betriebliche Entscheidungen dürfen nicht willkürlich getroffen werden. Vergleichbare Arbeitnehmer sollten grundsätzlich auch vergleichbar behandelt werden, soweit es keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung gibt.

Für den Betriebsrat heißt das, genau hinzuschauen. Werden bestimmte Arbeitnehmer bei betrieblichen Regelungen benachteiligt? Werden Chancen oder Vorteile unterschiedlich verteilt? Gibt es nachvollziehbare Gründe dafür?

Gerade bei allgemeinen Regelungen sollte der Betriebsrat darauf achten, welche Auswirkungen eine Regelung tatsächlich auf die Beschäftigten hat.

Benachteiligung und Diskriminierung im Betrieb

Besonders deutlich wird § 75 BetrVG beim Schutz vor Benachteiligung. Das Gesetz nennt unter anderem ethnische Herkunft, Abstammung oder sonstige Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, politische oder gewerkschaftliche Betätigung oder Einstellung, Geschlecht und sexuelle Identität.

Für Arbeitnehmer ist dieser Schutz von großer Bedeutung. Niemand soll wegen eines solchen persönlichen Merkmals im Betrieb schlechter behandelt werden.

Benachteiligungen können dabei ganz unterschiedliche Formen annehmen. Sie können beispielsweise bei betrieblichen Entscheidungen, beim Zugang zu bestimmten Möglichkeiten oder im alltäglichen Umgang miteinander auftreten.

Für den Betriebsrat kommt es deshalb darauf an, nicht erst bei einem offensichtlich diskriminierenden Verhalten tätig zu werden. Auch scheinbar neutrale Regelungen können Arbeitnehmer unterschiedlich treffen.

Beispiel aus der Betriebsratspraxis

Ein Arbeitgeber gewährt bestimmten Beschäftigtengruppen regelmäßig Vorteile, während vergleichbare Arbeitnehmer davon ausgeschlossen werden.

Für den Betriebsrat stellt sich dann zunächst die Frage: Gibt es für diese unterschiedliche Behandlung einen nachvollziehbaren sachlichen Grund?

Ist das nicht der Fall, sollte der Betriebsrat die unterschiedliche Behandlung gegenüber dem Arbeitgeber ansprechen und prüfen, welche Beteiligungsrechte ihm zur Verfügung stehen.

Was kann der Betriebsrat bei Benachteiligungen tun?

§ 75 BetrVG gibt dem Betriebsrat einen wichtigen Prüfungsmaßstab. Er sollte Beschwerden und Hinweise von Arbeitnehmern ernst nehmen und prüfen, ob tatsächlich eine ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegt.

Dabei steht § 75 BetrVG nicht allein. Je nach Situation können weitere Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes eine Rolle spielen.

Besonders wichtig sind beispielsweise die Beschwerderechte der Arbeitnehmer nach §§ 84 und 85 BetrVG. § 85 verpflichtet den Betriebsrat, Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und bei berechtigten Beschwerden beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

Auch bei personellen Einzelmaßnahmen kann § 75 BetrVG Bedeutung bekommen. § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG sieht beispielsweise einen Zustimmungsverweigerungsgrund vor, wenn Tatsachen die Besorgnis begründen, dass ein vorgesehener Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder eine grobe Verletzung der Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG stören wird.

Für den Betriebsrat bedeutet das: § 75 BetrVG ist nicht nur ein allgemeiner Appell an einen fairen Umgang. Seine Grundsätze können auch bei der Wahrnehmung konkreter Beteiligungsrechte eine wichtige Rolle spielen.

§ 75 Abs. 2 BetrVG - Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer schützen

§ 75 Abs. 2 BetrVG geht über den Gleichbehandlungsgrundsatz hinaus. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer schützen und fördern.

Dieser Grundsatz ist für die Betriebsratsarbeit besonders wichtig, wenn betriebliche Maßnahmen in die persönliche Sphäre der Arbeitnehmer hineinreichen.

Für den Betriebsrat sollte deshalb immer die Frage eine Rolle spielen:

Wie stark greift eine betriebliche Maßnahme in die Persönlichkeit oder Privatsphäre der Arbeitnehmer ein – und ist dieser Eingriff tatsächlich erforderlich?

Je stärker Arbeitnehmer kontrolliert, beobachtet oder in ihrem Verhalten erfasst werden können, desto wichtiger wird eine sorgfältige Prüfung.

Überwachung und Kontrolle – Arbeitnehmer schützen

Der Persönlichkeitsschutz kann insbesondere bei technischen Einrichtungen zur Kontrolle von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer relevant werden.

In der modernen Arbeitswelt betrifft das längst nicht mehr nur klassische Überwachung. Digitale Systeme können beispielsweise Arbeitsabläufe, Nutzungsdaten, Zeiten oder andere Informationen über Beschäftigte erfassen und auswerten.

Für den Betriebsrat ist deshalb entscheidend, nicht nur darauf zu schauen, was eine technische Einrichtung leisten soll, sondern auch darauf, welche Daten über Arbeitnehmer entstehen und welche Rückschlüsse daraus möglich sind.

Hier können neben dem Persönlichkeitsschutz weitere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats einschlägig sein. § 75 BetrVG bildet dabei einen wichtigen Grundsatz, an dem der Schutz der Arbeitnehmer ausgerichtet werden muss.

Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer fördern

§ 75 Abs. 2 BetrVG enthält noch einen weiteren Grundsatz, der in der Praxis manchmal übersehen wird: Arbeitgeber und Betriebsrat sollen die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen fördern.

Arbeitnehmer sollen also nicht unnötig in ihrer Eigenverantwortung eingeschränkt werden. Wo Arbeitsabläufe es zulassen, sollen eigene Entscheidungen, Initiative und selbständiges Arbeiten gefördert werden.

Auch für den Betriebsrat ist das ein wichtiger Gedanke. Bei neuen Arbeitsmethoden, Veränderungen der Arbeitsorganisation oder betrieblichen Regelungen sollte er deshalb nicht ausschließlich danach fragen, welche Belastungen verhindert werden müssen.

Er kann ebenso darauf achten, ob Arbeitnehmer ausreichend Handlungsspielräume erhalten und ihre Erfahrungen und Fähigkeiten einbringen können.

§ 75 BetrVG in der praktischen Betriebsratsarbeit

§ 75 BetrVG begleitet den Betriebsrat in vielen Bereichen seiner Arbeit. Immer wenn betriebliche Regelungen oder Entscheidungen Auswirkungen auf Arbeitnehmer haben, können die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Persönlichkeitsschutzes eine Rolle spielen.

Für den Betriebsrat lassen sich daraus drei zentrale Fragen ableiten:

  1. Werden Arbeitnehmer fair und nach einheitlichen Grundsätzen behandelt?
  2. Werden einzelne Arbeitnehmer oder Beschäftigtengruppen ungerechtfertigt benachteiligt?
  3. Werden Persönlichkeit, Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer ausreichend geschützt und gefördert?

Gerade weil § 75 BetrVG sehr allgemein formuliert ist, kann die Vorschrift dem Betriebsrat als Leitlinie für viele unterschiedliche betriebliche Situationen dienen.

Das Ziel ist dabei klar: Arbeitnehmer sollen im Betrieb nicht nur vor Benachteiligung geschützt werden. Sie sollen als Menschen mit eigenen Rechten, Interessen und persönlichen Freiräumen respektiert werden.