Aktives und passives Wahlrecht
Wenn in einem Betrieb eine Betriebsratswahl stattfinden soll, gibt es an den Begriffen „aktives und passives Wahlrecht“ kein Vorbeikommen. Schließlich kommt man bei jeder Betriebsratswahl irgendwann zu der Frage wer eigentlich Stimmen bei der BR Wahl hat bzw. wer wählen darf und wer für den Betriebsrat kandidieren kann.

Aktives Wahlrecht Betriebsrat – Wer darf wählen?
Ein aktives Wahlrecht oder auch eine Wahlberechtigung haben diejenigen Arbeitnehmer, die an der Abstimmung zur Wahl des Betriebsrats teilnehmen dürfen. Nur diese Arbeitnehmer dürfen überhaupt Stimmen abgeben. Welche Arbeitnehmer ein aktives Wahlrecht haben, ergibt sich aus dem § 7 BetrVG. Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind demnach alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebs, die am letzten Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
Im Betrieb wahlberechtigt sind auch:
- Aushilfen,
- Werkstudenten,
- Auszubildende,
- Teilzeitkräfte,
- Volontäre,
- im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigte,
- Beamte und Soldaten, wenn sie in ein privatrechtliches Unternehmen eingegliedert sind,
- geringfügig Beschäftigte sowie
- Leiharbeitnehmer und Konzernarbeitnehmer (wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden d.h. diese drei Monate müssen zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht vorüber sein)
Nicht wahlberechtigt sind:
- Organvertreter
- Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder
- Leitende Angestellte
- 1 € Kräfte
- Selbstständige und Freelancer
- Arbeitnehmer in der Freistellungsphase im Blockmodell
- FSJler
Passives Wahlrecht Betriebsrat – Wer kann in den Betriebsrat gewählt werden?
Ein passives Wahlrecht haben diejenigen Arbeitnehmer, die die Möglichkeit haben, sich als Kandidaten für die Wahl aufstellen zu lassen. Nur Arbeitnehmer die „wählbar“ sind können kandidieren. Aus § 8 BetrVG ergibt sich, welche Kandidaten wählbar sind.
In den Betriebsrat gewählt werden (passives Wahlrecht) kann wer
- wahlberechtigt ist (aktive Wahlrecht)
- das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet hat
- 6 Monate dem Betrieb (oder unmittelbar zuvor einem anderen Betrieb desselben Konzerns) angehörig ist oder in Heimarbeit in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet hat
- das Wahlrecht nicht durch strafgerichtliche Verurteilung verloren hat.
Für die 6-monatige Betriebszugehörigkeit gilt als Stichtag der Wahltag. Haben die Arbeitnehmer zuvor in einem anderen Betrieb des Konzerns gearbeitet, wird ihnen diese Zeit ebenfalls angerechnet. Wichtig ist, dass sie unmittelbar zuvor dort gearbeitet haben und nicht zwischen den beiden Stellen in einem anderen Betrieb gearbeitet wurde. Besteht der Betrieb noch keine 6 Monate sind alle Arbeitnehmer wählbar, die die anderen Kriterien erfüllen. Leiharbeitnehmer können nicht in dem entleihenden Betrieb in den Betriebsrat gewählt werden, da sie nicht wahlberechtigt sind.