Betriebsrat Größe

Soll ein Betriebsrat gewählt werden, kommt schnell die Frage auf wie groß dieser denn sein muss. Die Betriebsrat Größe ist dabei alleine abhängig von der Betriebsgröße – genauer gesagt von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb. Je mehr Arbeitnehmer in einem Betriebs beschäftigt sind, desto größer ist der zu wählende Betriebsrat. Geregelt wird die Betriebsratsgröße im § 9 BetrVG.

Ab wie viel Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gegründet werden?

Um einen Betriebsrat gründen zu können, müssen im Betrieb mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sein. Erst ab diesen 5 Arbeitnehmern kann überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden. Dies ist jedoch nur eine von drei Voraussetzungen zum Gründen eines Betriebsrats.

Betriebsratsgröße ermitteln: Anzahl der Arbeitnehmer

Da die Größe des Betriebsrats abängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb ist, muss zunächst die Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb bestimmt werden. Wie diese zu ermitteln ist, ergibt sich aus § 5 BetrVG. Wer als Arbeitnehmer gezählt wird unterscheidet sich nämlich von der gängigen Definition eines Arbeitnehmers. Normalerweise zählt als Arbeitnehmer wer durch einen Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen Leistung erbringt (siehe § 611a Abs. 1 BGB). Nach § 5 BetrVG sind Arbeitnehmer jedoch nicht ausschließlich Menschen, die einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber haben. Um die Betriebsratsgröße korrekt zu bestimmen, ist es wichtig sich mit § 5 BetrVG auseinanderzusetzen.

Außerdem müssen bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer die typischen Verhältnisse im Betrieb betrachtet werden (Schwankungen z. B. zu Urlaubzeiten werden nicht berücksichtigt). Wenn zu erwarten ist, dass sich die Anzahl der Arbeitnehmer verändert (z. B. auf Basis der Personalplanung des Arbeitgebers oder unbesetzter Stellen), kann dies bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer und somit der Betriebsratsgröße berücksichtigt werden. Ein einfaches abzählen der Beschäftigten in den vergangenen Jahren reicht entsprechend  nicht aus. Wichtig ist die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer am Ende nachvollziehbar und vernünftig zu begründen – ein gewisser Spielraum bleibt dem Wahlvorstand.

Zählen Teilzeitkräfte, Auszubildene & Leiharbeitnehmer bei der Feststellung der Betriebsratsgröße mit?

Teilzeitkräfte und Auszubildende zählen immer als einzelne Arbeitnehmer unabhängig von dem Stundenumfang ihrer Tätigkeit. Leiharbeitnehmer zählen ebenfalls zu den beschäftigten Arbeitnehmern, wenn sie mehr als 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Größe des Betriebsrats ableiten

Auch die Betriebsrat Größe ist abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 9 BetrVG). Je nachdem wie viele Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind ändert sich die Anzahl der Mitglieder im Betriebsrat: Je mehr Angestellte Arbeitnehmer, desto größer ist der Betriebsrat.  In Betrieben mit bis zu 101 Arbeitnehmern wird außerdem eine wichtige Unterscheidung getroffen: Hier werden nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer gezählt, um die Betriebsratsgröße zu bestimmen (also diejenigen, die das 16 Lebensjahr vollendet haben sowie Leiharbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mind. 3 Monaten). 

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel:

Anzahl ArbeitnehmerGröße des Betriebsrats
5 bis 20 (wahlberechtigte AN)1
21 bis 50 (wahlberechtigte AN)3
51 bis 100 (wahlberechtigte AN)5
101 bis 2007
201 bis 4009
401 bis 70011
701 bis 1.00013
1.001 bis 1.50015
1.501 bis 2.00017
2.001 bis 2.50019
2.501 bis 3.00021
3.001 bis 3.50023
3.501 bis 4.00025
4.001 bis 5.00029
5.001 bis 6.00031
6.001 bis 7.00033
7.001 bis 9.00035

Bei mehr als 9.000 Arbeitnehmern, erhöht sich die Betriebsratsgröße für alle weiteren angefangenen 3.000 Arbeitnehmer um 2 Betriebsratsmitglieder.

Günstig ist es jedoch im Rahmen der Betriebsratswahl mehr Kandidaten zu finden als die benötigte Betriebsratsgröße, damit Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen. Ansonsten kommt es beim Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern sofort zur Neuwahl, da die Mindestgröße des Betriebsrats nicht unterschritten werden darf. Mehr hierzu finden Sie in unserem Beitrag zur Amtszeit des Betriebsrat.

Ausnahme: Wählbare Arbeitnehmer (§ 11 BetrVG)

Die Größe des Betriebsrats kann zusätzlich durch die Anzahl der wählbaren Arbeitnehmer beeinflusst werden. Gibt es in einem Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats und es wird die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde gelegt (§ 11 BetrVG). Andernfalls könnte die erforderliche Betriebsratsgröße schließlich nicht abgedeckt werden, da zu wenig Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt werden könnten.

Beispiel: Sind in einem Betrieb zwischen 101 und 200 Arbeitnehmer beschäftigt, aber es sind keine 7 Arbeitnehmer wahlberechtigt, wird zur Ermittlung der Betriebsratsgröße die nächstniedrigere Stufe in der Tabelle heran gezogen (51.100 Arbeitnehmer). Dadurch würde sich eine Betriebsratsgröße von 5 BR-Mitgliedern ergeben.

Wer legt die Betriebsratsgröße fest?

Da der Wahlvorstand die Betriebsratswahlen leitet hat er die Aufgabe die Anzahl der maßgeblichen Arbeitnehmer festzustellen und somit auch die Betriebsratsgröße zu bestimmen. Im Wahlausschreiben muss der Wahlvorstand die Größe des Betriebsrats angeben (§ 3 Absatz 2 Nummer 5 Wahlordnung).

Zusammensetzung des Betriebsrats

Beschäftigungsarten & Organisationsbereiche

Neben der Betriebsratsgröße spielt auch dessen Zusammensetzung eine wichtige Rolle. Ein Betriebsrat sollte möglichst repräsentativ für die Arbeitnehmer des Betriebes sein.  Arbeitnehmer aus allen Abteilungen und Organisationsbereichen sowie aus den vorhanden Beschäftigungsarten sollten vertreten sein (§ 15 BetrVG). Verpflichtend ist dies jedoch nicht.

Geschlechterquote

Neben der Betriebsratsgröße wird auch das Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen BR-Mitgliedern ab einer Betriebsgröße von 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern klar geregelt (§ 15 BetrVG). Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mind. entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, sofern dieser aus mind. drei Mitgliedern besteht. Berechnet werden kann die erforderliche Mindestzahl nach dem Sitz­ver­tei­lungs­ver­fah­rens von Vic­tor D´Hondt (§ 5 Abs.1 Satz 1 Wahl­ord­nung).

D’Hondt

Mit Hilfe des d’Hondtschen Höchstzahlensystem kann berechnet werden wie viele Sitze im Betriebsrat durch das Minderheitengeschlecht besetzt werden müssen. Ab einer Betriebsratsgröße von 3 oder mehr Mitgliedern, müssen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein und der D’Hondt Rechner kommt zum Einsatz. Der Wahlvorstand muss also vor der Wahl  das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern festlegen (§ 15 Abs. 2 BetrVG, § 5 WO).

D’Hondt Rechner

  1. Im ersten Schritt muss die Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ermittelt werden.
  2. Dann wird die Betriebsratsgröße wird dieser Basis mit Hilfe des § 9 BetrVG (Tabelle oben) abgeleitet.
  3. Neben der Betriebsratsgröße muss bekannt sein wie viel männliche und weibliche Arbeitnehmer im Betrieb besschäftigt sind.
  4. Nun wird bei der Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlensystem ie Anzahl der betriebszugehörigen Männer und Frauen durch eine Reihe aufsteigender natürlicher Zahlen (1, 2, 3, 4, …) geteilt.
    Beispiel:

    Der Betrieb umfasst 80 Arbeitnehmer, davon sind 50 Männer und 30 Frauen. Der Betriebsrat muss bei 80 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern bestehen. Für die Männer und Frauen wird je eine Spalte angelegt.

    Männer

    Frauen

    50:1 = 50

    30: 1 = 30

    50:2 = 25

    30: 2 = 15

    50:3 = 16,6

    30:3 = 10

    50:4 = 12,5

    30:4 = 7,5

    Wird die Anzahl der im Betrieb beschäftigten männlichen und weiblichen Arbeitnehmer durch die  natürlichen Zahlen (1, 2, 3, …) geteilt ergeben sich die in der Tabelle beschriebenen Ergebnisse. Da ein 5-köpfiger Betriebsrat gebildet werden soll, werden die fünf höchsten Ergebnisse (Höchstzahlen) betrachtet. Drei davon sind in der Spalte der Männer zu finden, zwei in der Spalte der Frauen. Die Mindestquote für Frauen im Betriebsrat sind daher 2 Sitze.  

Wahlhilfen

Die Berechnung der Geschlechterquote, aber auch die vielen Formvorschriften, die bei der Wahl bedacht werden müssen, macht die BR-Wahl fehleranfällig. Deshalb ist im Gesetz ein Anspruch auf den Besuch von Schulungen verankert, der Wahlvorstand und Betriebsrat bei der Wahl unterstützt. Im Rahmen der Schulungen erhalten Sie nicht nur das Wissen über Ablauf und Durchführung der Wahl sondern ebenfalls Wahlhilfen, wie z. B. Formulare, Quotenrechner, etc. So können Sie sich die Betriebsratswahl erleichtern und Fehler vermeiden.

Präsenz- oder Online Seminar

Vereinfachtes Wahlverfahren

Für Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern

Präsenz- oder Online Seminar

Normales Wahlverfahren

Für Betriebe ab 101 Arbeitnehmern

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