Betriebsrat Größe

Soll ein Betriebsrat gewählt werden, kommt schnell die Frage auf wie groß dieser denn sein muss. Die Betriebsrat Größe ist dabei alleine abhängig von der Betriebsgröße – genauer gesagt von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb. Je mehr Arbeitnehmer in einem Betriebs beschäftigt sind, desto größer ist der zu wählende Betriebsrat. Geregelt wird die Betriebsratsgröße im § 9 BetrVG.

Ab wie viel Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gegründet werden?

Um einen Betriebsrat gründen zu können, müssen im Betrieb mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sein. Erst ab diesen 5 Arbeitnehmern kann überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden. Dies ist jedoch nur eine von drei Voraussetzungen zum Gründen eines Betriebsrats.

Betriebsratsgröße ermitteln: Anzahl der Arbeitnehmer

Da die Größe des Betriebsrats abängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb ist, muss zunächst die Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb bestimmt werden. Wie diese zu ermitteln ist, ergibt sich aus § 5 BetrVG. Wer als Arbeitnehmer gezählt wird unterscheidet sich nämlich von der gängigen Definition eines Arbeitnehmers. Normalerweise zählt als Arbeitnehmer wer durch einen Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen Leistung erbringt (siehe § 611a Abs. 1 BGB). Nach § 5 BetrVG sind Arbeitnehmer jedoch nicht ausschließlich Menschen, die einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber haben. Um die Betriebsratsgröße korrekt zu bestimmen, ist es wichtig sich mit § 5 BetrVG auseinanderzusetzen.

Außerdem müssen bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer die typischen Verhältnisse im Betrieb betrachtet werden (Schwankungen z. B. zu Urlaubzeiten werden nicht berücksichtigt). Wenn zu erwarten ist, dass sich die Anzahl der Arbeitnehmer verändert (z. B. auf Basis der Personalplanung des Arbeitgebers oder unbesetzter Stellen), kann dies bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer und somit der Betriebsratsgröße berücksichtigt werden. Ein einfaches abzählen der Beschäftigten in den vergangenen Jahren reicht entsprechend  nicht aus. Wichtig ist die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer am Ende nachvollziehbar und vernünftig zu begründen – ein gewisser Spielraum bleibt dem Wahlvorstand.

Zählen Teilzeitkräfte, Auszubildene & Leiharbeitnehmer bei der Feststellung der Betriebsratsgröße mit?

Teilzeitkräfte und Auszubildende zählen immer als einzelne Arbeitnehmer unabhängig von dem Stundenumfang ihrer Tätigkeit. Leiharbeitnehmer zählen ebenfalls zu den beschäftigten Arbeitnehmern, wenn sie mehr als 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Größe des Betriebsrats ableiten

Auch die Betriebsrat Größe ist abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 9 BetrVG). Je nachdem wie viele Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind ändert sich die Anzahl der Mitglieder im Betriebsrat: Je mehr Angestellte Arbeitnehmer, desto größer ist der Betriebsrat.  In Betrieben mit bis zu 101 Arbeitnehmern wird außerdem eine wichtige Unterscheidung getroffen: Hier werden nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer gezählt, um die Betriebsratsgröße zu bestimmen (also diejenigen, die das 16 Lebensjahr vollendet haben sowie Leiharbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mind. 3 Monaten). 

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel:

Anzahl ArbeitnehmerGröße des Betriebsrats
5 bis 20 (wahlberechtigte AN)1
21 bis 50 (wahlberechtigte AN)3
51 bis 100 (wahlberechtigte AN)5
101 bis 2007
201 bis 4009
401 bis 70011
701 bis 1.00013
1.001 bis 1.50015
1.501 bis 2.00017
2.001 bis 2.50019
2.501 bis 3.00021
3.001 bis 3.50023
3.501 bis 4.00025
4.001 bis 5.00029
5.001 bis 6.00031
6.001 bis 7.00033
7.001 bis 9.00035

Bei mehr als 9.000 Arbeitnehmern, erhöht sich die Betriebsratsgröße für alle weiteren angefangenen 3.000 Arbeitnehmer um 2 Betriebsratsmitglieder.

Günstig ist es jedoch im Rahmen der Betriebsratswahl mehr Kandidaten zu finden als die benötigte Betriebsratsgröße, damit Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen. Ansonsten kommt es beim Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern sofort zur Neuwahl, da die Mindestgröße des Betriebsrats nicht unterschritten werden darf. Mehr hierzu finden Sie in unserem Beitrag zur Amtszeit des Betriebsrat.

Ausnahme: Wählbare Arbeitnehmer (§ 11 BetrVG)

Die Größe des Betriebsrats kann zusätzlich durch die Anzahl der wählbaren Arbeitnehmer beeinflusst werden. Gibt es in einem Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats und es wird die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde gelegt (§ 11 BetrVG). Andernfalls könnte die erforderliche Betriebsratsgröße schließlich nicht abgedeckt werden, da zu wenig Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt werden könnten.

Beispiel: Sind in einem Betrieb zwischen 101 und 200 Arbeitnehmer beschäftigt, aber es sind keine 7 Arbeitnehmer wahlberechtigt, wird zur Ermittlung der Betriebsratsgröße die nächstniedrigere Stufe in der Tabelle heran gezogen (51.100 Arbeitnehmer). Dadurch würde sich eine Betriebsratsgröße von 5 BR-Mitgliedern ergeben.