CSRD und Betriebsratsarbeit

Betriebsräte und betrieblicher Umweltschutz

Schon seit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) im Jahr 2001 ist die Zuständigkeit des Betriebsrats für den betrieblichen Umweltschutz ausdrücklich anerkannt. Ziel dieser Verankerung im BetrVG war es, das vorhandene Wissen an den Arbeitsplätzen zu nutzen, um Umweltbelastungen abzubauen und umweltschonende Produktionstechniken zu fördern. Hierzu sind im BetrVG Regelungen zum betrieblichen Umweltschutz fest verankert, die sowohl personelle und organisatorische Maßnahmen als auch betriebliche Bauten, technische Anlagen und Arbeitsabläufe umfassen. Die Einführung der CSRD erweitert diese Aufgabenbereiche erheblich, indem sie Betriebsräte stärker in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einbindet und ihnen Mitbestimmungs- und Informationsrechte in Fragen der nachhaltigen Unternehmensführung zusichert. Dies bedeutet, dass Betriebsräte künftig nicht nur bei traditionellen Umweltschutzthemen beteiligt sind, sondern auch bei der strategischen Entwicklung und Überprüfung von Nachhaltigkeitszielen und -maßnahmen in den Unternehmen eine zentrale Rolle spielen.

Was ist CSRD?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine neue EU-Richtlinie, die die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erheblich erweitert. Im Fokus steht die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen in Bezug auf ihre Auswirkungen auf Umwelt, Gesellschaft und Governance (ESG-Kriterien). Die CSRD baut auf der bisherigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) auf und wird deren Anwendungsbereich deutlich erweitern. Ab 2024 werden schrittweise alle großen und viele mittelgroße Unternehmen in der EU verpflichtet sein, umfassende und standardisierte Berichte über ihre Nachhaltigkeitspraktiken zu erstellen.

Welche Unternehmen sind von der CSRD betroffen?

Die CSRD erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich. Die Umsetzung erfolgt schrittweise:

  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen,
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen,
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem Januar 2026: kapitalmarkt­orientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.

Warum müssen Betriebsräte über die CSRD Bescheid wissen?

Die CSRD bringt nicht nur neue Anforderungen an die Unternehmensführung mit sich. Sie hat einige wichtige Auswirkungen auf Betriebsräte und erweitert deren Möglichkeiten zur Mitbestimmung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen:

  1. Mitbestimmung bei der Berichterstattung: Die CSRD sieht vor, dass Arbeitnehmervertretungen bei der Erarbeitung von Nachhaltigkeitsberichten einbezogen werden müssen. Das bedeutet, dass Betriebsräte aktiv über den Prozess informiert werden und die Möglichkeit haben, Anmerkungen und Vorschläge einzubringen. Dies ist besonders relevant, wenn es um die Ausgestaltung der Sozialfaktoren in den Berichten geht, wie etwa Arbeitsbedingungen, sichere Beschäftigung, faire Löhne, und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Insbesondere bei der Wesentlichkeitsanalyse sind Betriebsräte gefragt.
  2. Mitbestimmung bei Datenerfassung: Da die CSRD-konforme Berichterstattung oft den Einsatz neuer Softwarelösungen erfordert, können sich hier Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ergeben. Dies betrifft insbesondere die Einführung und Anwendung von Tools zur Datenerfassung und -analyse im Bereich der Sozialthemen.
  3. Beratung und Konsultation: Unternehmen sind verpflichtet, die Arbeitnehmervertretungen zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen über Nachhaltigkeitsfragen umfassend dargestellt werden. Dies betrifft nicht nur den Umwelt- und Klimaschutz, sondern auch Themen wie Lieferkettensorgfaltspflichten und menschenrechtliche Standards. Der Betriebsrat sollte daher die Chance nutzen, hier Einfluss zu nehmen und die Interessen der Beschäftigten zu vertreten.
  4. Kontrolle und Überprüfung: Die CSRD erfordert eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte, ähnlich der Finanzberichterstattung. Dies gibt Betriebsräten ein zusätzliches Instrument, um sicherzustellen, dass die Informationen korrekt und vollständig sind und die vereinbarten Standards eingehalten werden.
  5. Schulung und Qualifizierung: Angesichts der neuen Anforderungen sollten Betriebsräte sich intensiv mit der CSRD und ihren Auswirkungen auseinandersetzen. Dies erfordert Schulungen und den Aufbau von Fachwissen, um kompetent im Dialog mit der Unternehmensführung auftreten zu können.

Insgesamt bietet die CSRD den Betriebsräten neue Möglichkeiten zur Mitbestimmung und zur Einbindung in strategische Unternehmensentscheidungen, insbesondere in Bezug auf Nachhaltigkeit und gesellschaftliche Verantwortung. Es ist wichtig, dass Betriebsräte diese Möglichkeiten proaktiv nutzen und sich entsprechend auf die neuen Herausforderungen vorbereiten.

Die doppelte Wesentlichkeit

Die doppelte Wesentlichkeit ist ein zentrales Konzept im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Sie beinhaltet zwei Perspektiven bei der Bewertung von Nachhaltigkeitsthemen:

  1. Auswirkungsperspektive (Inside-Out): Die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf Menschen und Umwelt
  2. Finanzielle Perspektive (Outside-In): Die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die finanzielle Lage, Rentabilität und langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens

Ein Nachhaltigkeitsthema gilt als wesentlich, wenn es aus einer oder beiden dieser Perspektiven von Bedeutung ist. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bildet die Grundlage für die Identifikation und Priorisierung relevanter Nachhaltigkeitsthemen. Ihre Ergebnisse bestimmen, welche Informationen in den Nachhaltigkeitsbericht aufgenommen werden müssen. Sie muss jährlich durchgeführt werden, um die Aktualität der berichteten Themen sicherzustellen.

9 Schritte zur CSRD

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt typischerweise in mehreren Schritten.

  1. Vorbereitung und Planung
  • Prüfung der Betroffenheit des Unternehmens von der CSRD
  • Festlegung von Verantwortlichkeiten (Nachhaltigkeitsbeauftragte, Betriebsräte, …)
  • Verschaffung eines Überblicks über die Anforderungen

Rolle des Betriebsrats: Betriebsräte sollten sich in dieser Phase über die CSRD-Anforderungen informieren und ihre Beteiligung am Prozess einfordern.

  1. Bestandsaufnahme
  • Erfassung des Status quo im Unternehmen bezüglich Nachhaltigkeitsaktivitäten
  • Identifikation vorhandener Strukturen und Ressourcen

Rolle des Betriebsrats: Einbringen von Informationen zu bestehenden Maßnahmen im Bereich Arbeitsbedingungen und soziale Themen.

  1. Stakeholder-Einbindung
  • Identifikation relevanter interner und externer Stakeholder
  • Einholung von Stakeholder-Perspektiven

Rolle des Betriebsrats: Aktive Teilnahme als wichtiger interner Stakeholder, Vertretung der Mitarbeiterinteressen.

  1. Wesentlichkeitsanalyse
  • Durchführung einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse (Inside-Out und Outside-In Perspektive)
  • Priorisierung relevanter Nachhaltigkeitsthemen

Rolle des Betriebsrats: Mitwirkung bei der Wesentlichkeitsanalyse, insbesondere bei sozialen Themen und Arbeitsbedingungen. Einbringen der Mitarbeiterperspektive.

  1. Integration in die Unternehmensstrategie
  • Einbettung von Nachhaltigkeitsaspekten in die Gesamtstrategie des Unternehmens

Rolle des Betriebsrats: Einbringen von Vorschlägen zur Integration von Mitarbeiterbelangen in die Nachhaltigkeitsstrategie.

  1. Datenerhebung
  • Sammlung relevanter Daten zu den identifizierten Nachhaltigkeitsthemen
  • Implementierung von Systemen zur Datenerfassung

Rolle des Betriebsrats: Mitbestimmung bei der Einführung neuer Softwarelösungen zur Datenerfassung, insbesondere im Bereich Sozialthemen.

  1. Berichterstellung
  • Verfassen des Nachhaltigkeitsberichts gemäß den CSRD-Anforderungen
  • Integration in den Lagebericht

Rolle des Betriebsrats: Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu Nachhaltigkeitsthemen, die dem Aufsichtsrat weitergeleitet wird.

  1. Prüfung und Veröffentlichung
  • Externe Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen
  • Veröffentlichung des Berichts
  1. Kontinuierliche Verbesserung
  • Reflexion des Berichtsprozesses
  • Identifikation von Verbesserungspotentialen für zukünftige Berichte

Rolle des Betriebsrats: Einbringen von Feedback und Verbesserungsvorschlägen aus Mitarbeitersicht für zukünftige Berichterstattungen. Betriebsräte sollten in allen relevanten Phasen aktiv ihre Beteiligung einfordern und ihr Fachwissen zu Arbeitsbedingungen und sozialen Themen einbringen. Sie können die durch den Prozess gewonnenen Einblicke nutzen, um die Interessen der Beschäftigten im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung stärker zu vertreten.

 

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