Amtszeit Betriebsrat

Die regelmäßige Amtszeit Betriebsrat beträgt 4 Jahre.  Dennoch gibt es auch Fälle, in denen die Amtszeit von Betriebsräten kürzer oder sogar länger andauern. Diese Fälle haben wir in der Grafik veranschaulicht. Kommt es nicht zu Situationen, wie wir sie oben beschrieben haben (z. B. erfolgreiche Anfechtung der Wahl, Auflösung des BR durch eine Gerichtsentscheidung, etc.), ist entscheidend, wann der Betriebsrat gewählt wurde (innerhalb oder außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums) und wie lange er bereits im Amt ist bei Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums.

Wird der Betriebsrat innerhalb der Wahlperiode des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt, beträgt seine Amtszeit (sofern nicht einer der Umstände, die wir oben beschrieben haben eintritt) 4 Jahre. Wird außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählt, variiert die Amtszeit zwischen 1 bis max. 5 Jahre. Dies ist abhängig davon wann das Wahlergebnis bekannt gegeben wurde und wie viel Zeit bis zum nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum übrig bleibt. Ist der Betriebsrat bis zum nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum länger als 1 Jahr im Amt, wird neu gewählt (Fall 1). Ist er noch kein Jahr im Amt (Fall 2 & 3) dauert seine Amtszeit bis zum nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum an. Maximal kann er 5 Jahre im Amt sein.

Amtszeit Betriebsrat
Amtszeit Betriebsrat

Wann endet die Amtszeit des Betriebsrates?

Häufig gibt es allerdings Abweichungen von den oben beschriebenen Fällen und es kommt zu einer Verkürzung der Amtszeit und dazu, dass Neuwahlen anstehen. eider bemerken Betriebsräte nicht immer, dass sie eigentlich neu wählen müssten. Wann Neuwahlen anstehen oder Wahlen, wie in einem betriebsratslosen Betrieb (in der Grafik BR-Wahl) durchgeführt werden müssten, können Sie in der Infografik sehen. 

1Immer wieder stellt sich bei Betriebsräten die Frage, wann Sie neu wählen müssen. Die Amtszeit eines Betriebsrates endet normalerweise vier Jahre nach ihrem Beginn sofern innerhalb eines regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählt wurde (… 2014, 2018, 2022, … siehe § 13 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

 

 

2Der Betriebsrat wählt in dem nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum zwischen dem 01.03. und dem 31.05. einen neuen Betriebsrat. Zu welchem Datum die Neuwahl erfolgen muss, hängt davon ab, an welchem Datum das letzte Wahlergebnis verkündet wurde. Hat die Amtszeit des Betriebsrates z. B. am 05.04. im letzten regelmäßigen Wahlzeitraum begonnen, endet seine Amtszeit am 04.04. des folgenden regelmäßigen Wahlzeitraumes (z.B. vom 05.04.2018 bis zum 04.04.2022). Eine Neuwahl muss spätestens 10 Wochen vor dem Ende der Amtszeit initiiert werden. Der Betriebsrat muss hierfür den Wahlvorstand bestellen.

3Der Betriebsrat muss in diesen Fällen unverzüglich neu wählen, nachdem ein die Neuwahl bedingter Tatbestand im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG eingetreten ist (so BAG vom 16.11.2017 – 2 AZR 14/17).

4Wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl gesunken ist (vgl. § 9 S. 1 BetrVG) und nicht genügend Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen, um die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Betriebsratsmitgliedern zu erreichen, ist unverzüglich neu zu wählen (auch außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes).

5Von einem Gesamtrücktritt des Betriebsrates als Kollektiv spricht man, wenn alle Betriebsratsmitglieder und alle Ersatzbetriebsratsmitglieder in einer gemeinsamen Aktion ihr Amt niederlegen. Sofern in diesem Fall die gemeinsame Amtsniederlegung nicht als kollektiver Rücktritt im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu verstehen ist, gilt der Betrieb fortan wieder als betriebsratsloser Betrieb. In diesem Fall müsste ein neuer Betriebsrat gegründet werden. Wenn nicht alle Betriebsrät*innen ihr Amt niederlegen, ist es entscheidend, ob mit den nachgerückten Ersatzmitgliedern die in § 9 des BetrVG vorgeschriebene Anzahl von Betriebsrät*innen erreicht wird. Ist dies nicht der Fall muss ein Betriebsrat neu wählen (auch außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes – vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG).

6Wurde die letzte Betriebsratswahl erfolgreich angefochten, endet das Mandat des Betriebsrats, sobald der Beschluss der arbeitsgerichtlichen Entscheidung rechtskräftig wird. Jetzt hat der Betriebsrat zwei Möglichkeiten.

  • Er kann, bevor die Entscheidung rechtskräftig wird, zurücktreten und eine Neuwahl initiieren. Wichtig ist, dass er die Neuwahl abgeschlossen haben muss, bevor die Entscheidung rechtskräftig wird (wofür er 10 Wochen Zeit benötigt). Schafft er es nicht die Neuwahl durchzuführen, bevor der Beschluss rechtskräftig wird, hat er die Chance Rechtsmittel gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung einzulegen und somit mehr Zeit für die Neuwahl zu erhalten.
  • Wird der Beschluss der arbeitsgerichtlichen Entscheidung rechtskräftig und es wurde keine Neuwahl durchgeführt, gilt der Betrieb nach dem rechtskräftigen Beschluss als betriebsratsloser Betrieb. Jetzt kann ein neuer Betriebsrat gegründet werden.


Wird die Betriebsratswahl im Rahmen der Gerichtsentscheidung aufgrund von groben Fehlern als nichtig erklärt, gilt der Betrieb als betriebsratsloser Betrieb. Der Betriebsrat hat „quasi“ nie existiert. Ein neuer Betriebsrat kann nun gegründet werden.

7Der Betriebsrat kann aufgelöst werden, wenn er als Kollektiv grob gegen gesetzliche Pflichten verstoßen hat und seines Amtes enthoben werden. Ob eine Neuwahl erforderlich ist oder, ob ein betriebsratsloser Betrieb vorliegt, der einen neuen Betriebsrat gründen muss, hängt von der Rechtskräftigkeit des Beschlusses ab (siehe Abschnitt 6). 

8Ein Betriebsrat, der vor dem 01.03. des Vorjahres eines Wahljahres seine Arbeit aufgenommen hat, muss innerhalb des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums neu wählen, da er schon länger als ein Jahr im Amt ist. Seine Amtszeit endet am 31.05. des Wahljahres um 24.00 Uhr. Entsprechend muss die Neuwahl 10 Wochen vorher beginnen.

9Änderungen der betrieblichen Organisationsstrukturen können Auswirkungen auf den Bestand des Betriebsrates und den Umfang seiner persönlichen und räumlichen Zuständigkeit haben und in den neugeschaffenen oder veränderten Organisationseinheiten die Neuwahl von Betriebsräten erfordern. Dem tritt § 21a BetrVG mit einem Übergangsmandat entgegen, indem bei einer betrieblichen Umstrukturierung den Arbeitnehmer*innen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte erhalten bleiben und gleichzeitig bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in der neu gebildeten betrieblichen Einheit eine betriebsratslose Zeit vermieden wird.

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