Anspruch auf Arbeitsmittel nach § 40 BetrVG

Der Überlassungsanspruch des Betriebsrats folgt aus § 40 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch auf Arbeitsmittel des Betriebsrats bezieht sich auf folgende Arbeitsmittel: Betriebsratsraum, Betriebsrat-Büro, Betriebsrat-Email, Betriebsrat-Intranet und Betriebsratsliteratur. 

Betriebsratsbüro

Der Raum muss so gestaltet sein, dass der Betriebsrat seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Dazu gehört es Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen.

Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage. Das Büro darf weder von außen eingesehen noch abgehört werden können.

In der Regel werden diese Gegebenheiten am Besten durch ein eigenes Betriebsratsbüro erfüllt.

Der Betriebsrat hat allerdings keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum. Der Arbeitgeber kann ihm einen Raum zuweisen. 

Zur funktionsgerechten Ausstattung gehört neben der Beleuchtung, Belüftung und Heizung eine angemessene Einrichtung.

Die Büroausstattung sollte enthalten

  •     Schreibtisch,
  •     Schreibtischstuhl,
  •     Besprechungstisch und
  •     hinreichend Stühle,
  •     verschließbaren Schrank,
  •     eine Telefon- und Fax-Festnetz-Amtsleitung,
  •     schwarze Bretter im Betrieb (Anzahl abhängig von Mitarbeiterzahl, Betriebsgröße) sowie
  •     Kopierer (in kleineren Unternehmen ggf. Mitbenutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Kopierers) oder
  •     einen Computer mit entsprechender Peripherie (Drucker, Scanner etc.). Eine “Mitbenutzung” scheidet hier bereits durch Datenschutzanforderungen aus.

Benötigt der Betriebsrat andere Ausstattungsgegenstände, die im Unternehmen nicht vorhanden oder nicht üblich sind, muss der Betriebsrat die Erforderlichkeit begründen.

Erfahren Sie mehr über das Betriebsratsbüro.

Internet

Wie der Senat zuletzt wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen und zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden.  Besitzt der Arbeitgeber einen Internetzugang, den er nur eingeschränkt nutzt, entfällt dadurch nicht der Anspruch des Be­triebsrats auf einen Internetzugang (Quelle: 2 TABV 55/10 LAG Niedersachsen Beschluss vom 27.10.2010).

Betriesbsrats E-Mail

E-Mails sind heute Standard in der Bürokommunikation. Betriebsräte besitzen heute in der Regel eine eigene kollektive E-Mail-Adresse (betriebsrat@Betrieb.de). Sie nutzen diese für interne und externe Mitteilungen sowie den Datenaustausch. In nahezu allen größeren Betrieben haben die Betriebsräte ebenfalls eine eigene Betriebsratsadresse (vorname-name.betriebsrat@Betrieb). In einem neueren Urteil stellt das BAG dies klar (BAG, Beschluss vom 14.07.2010, Az. 7 ABR 80/08).

Intranet

 Folgende Aspekte sind von der Rechtsprechung geklärt:

  •   Das Intranet ist heute Standard in der Informations- und Kommunikationstechnik.
  •  Der Betriebsrat darf eigene Inhalte in das Intranet stellen!
  •  Das gilt auch für eine eigene Homepage in konzernweiten Netze.
  •  Wenn die Nutzung des INTRANETs im Unternehmen eine “Gängige Praxis” ist, hat auch der Betriebsrat einen Anspruch das INTRANET zu nutzen. 

Literatur

In jedes Betriebsratsbüro gehört als Minimum die erforderliche Fachliteratur und für diese Nachschlagewerke gilt es IMMER die aktuellste Ausgabe vor Ort zu haben (also jährlich neu!).

Jedes Betriebsratsmitglied sollte über die Basisliteratur verfügen. Zur Basis-Literatur gehört

  •     eine Gesetzessammlung (Kittner z. B.) und ein
  •     Handkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (Klebe, z. B.).

Mindestens ein ausführlicher BetrVG-Kommentar (z. B. Fitting) gehört in jedes Betriebsratsbüro.

Jedes besondere Thema (z. B. Einführung SAP oder zu Datenschutzproblemen) im Betriebsrat erfordert Spezialliteratur. Der Betriebsrat entscheidet selbst, welche Literatur er benötigt. Diese muss ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellen.


Spezielle Zeitschriften für Betriebsräte

Zeitschriften liefern aktuelle Informationen, um

  • neue Anregungen (neue Informationen zur Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz oder betrieblicher Organisationen und Produktion) zu erhalten, oder
  • in bestimmten Bereichen (Globalisierung, Europäisierung, Gute Arbeit, etc.)  sein Wissen zu aktualisieren und zu vertiefen!

Literatur auf elektronischen Medien (E-Books oder CD-ROM, DVD’s) gehört ebenfalls zur erforderlichen Literatur. Dies gilt auch, wenn sie dem BR bereits in gedruckter Form vorliegt.

 

Rechtsprechung

  • Größe und Ausstattung des Betriebsratsbüros
    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 6 TaBV 14/07
  • Gesamtbetriebsrat hat Anspruch auf eine Schreibkraft zur Protokollführung,
    wenn auf einer Sitzung umfangreiche Tagesordnungspunkte behandelt werden.
    Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Beschluß vom 9. 1. 1997 — 11 BV 495/95
  • Internetzugang für Betriebsrat
    BUNDESARBEITSGERICHT, Beschluss vom 18.7.2012, 7 ABR 23/11
  • Internetzugang ohne Personalisierung für Betriebsrat – Datenschutz
    BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 18.7.2012, 7 ABR 23/11
  • Internet und Intranet
    Bundesarbeitsgericht hat zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 31.10.2002 (1 TaBV 16/02) und vom 28.1.2003 (5 TaBV 25/02) bestätigt.
    BUNDESARBEITSGERICHT, Beschluss vom 03.09.2003, 7 ABR 8/03 und 7 ABR 12/03
  • Mobiltelefon ist wirtschaftlich vertretbar: LAG Hessen, Beschluss vom 13. März 2017, Az. 16 TaBV 212/16

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