Betriebsrat Aufgaben, Rechte und Pflichten

Die allgemeinen Aufgaben von Betriebsräten sind im Betriebsverfassungsgesetz in § 80 definiert. yyaBetriebsräte sind dafür da sich für die Interessen der Arbeitnehmer einzusetzen (also die kollektiven Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber dem Arbeitgeber). Deshalb stehen Betriebsräte in einem engen Austausch mit den Kollegen und Kolleginnen und nehmen Anregungen, Vorschläge und Beschwerden entgegen und prüfen diese eingehend (§ 80 Abs. 1 Nr 3 BetrVG sowie § 85 Abs. 1 BetrVG). Als Betriebsrat ist es deutlich leichter als für einzelne Mitarbeiter Arbeitsbedingungen zu verändern und  Interessen durchzusetzen. Damit Betriebsräten das gelingen kann sind im Betriebsverfassungsgesetz eine Vielzahl von Rechten definiert, die dem Betriebsrat erlauben von den Entscheidungen des Unternehmens bzw. des Arbeitgebers rechtzeitig zu erfahren, miteinbezogen zu werden oder diese gar zu blockieren. Zusätzlich stehen Betriebsräte unter einem speziellen Schutz. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrates sind im Betriebsverfassungsgesetz beschrieben.

Was macht ein Betriebsrat?

Ein Betriebsrat setzt sich für die Interessen der Mitarbeiter ein und vertritt diese gegenüber dem Arbeitgeber. Betriebsräte haben viel bessere Möglichkeiten dafür als einzelne Arbeitnehmer, weil Betriebsräte mehr Rechte haben (z. B. Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte) und durch das Gesetz geschützt werden (z. B. Kündigungsschutz). Nur so können Betriebsräte ihren Aufgaben als Interessenvertretern gerecht werden. Außerdem dürfen Betriebsräte Seminare besuchen, um zu lernen wie sie die Interessen der Mitarbeiter erfolgreich vertreten können.  An erster Stelle ist die Interessenvertretung der Belegschaft demnach die Aufgabe des Betriebsrats. In diesem Rahmen sorgen Betriebsräte für gute Arbeitbedingungen, faire Bezahlung, Gleichberechtigung und vieles mehr. Betriebsräte übernehmen diese Aufgaben ehrenamtlich, das Amt wird nicht vergütet.

Aufgaben des Betriebsrats

Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats ist es sich für die Interessen der Belegschaft einzusetzen und dafür zu sorgen, dass gesetzlich verankerte Vorschriften zu gunsten der Mitarbeiter eingehalten werden. Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind in § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes bestimmt. Dort werden Überwachung-, Gestaltungs-, Schutz- und Förderungsaufgaben definiert. Der Betriebsrat soll die folgenden Aufgaben erfüllen:

Betriebsrat Aufgaben, Rechte Pflichten
  • die Belange der Arbeitnehmer annehmen und Maßnahmen im Sinne der Arbeitnehmer beantragen sowie deren Anregungen aufgreifen
  • die Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern
  • darüber wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden
  • darüber wachen, dass Maßnahmen zum Arbeitsschutz ergriffen werden
  • den betrieblichen Umweltschutz fördern
  • sich um benachteiligte Arbeitnehmer kümmern
  • darüber wachen, dass die Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer gefördert wird
  • die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf vorantreiben
  • schließlich die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorbereiten und durchführen.  

Aufgabe des Betriebsrates ist es darüber zu wachen, dass Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarung eingehalten und durchgeführt werden, die zu Gunsten der Arbeitnehmer sind. Der Betriebsrat sorgt also für die Einhaltung von Vorschriften (§ 80 Abs. 1 BetrVG). Um dies überwachen zu können, benötigen Betriebsräte Wissen über die folgenden Gesetze, Verträge und Vereinbarungen:

  • Betriebsverfassungsgesetz
  • Entgeltfortzahlungsgesetz
  • Kündigungsschutzgesetz
  • Mutterschutzgesetz
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Tarifverträge (falls der Arbeitgeber tarifgebunden ist)
  • Betriebsvereinbarungen 

Darüber hinaus gehört es zu seinen Aufgaben aktiv den Betrieb mitzugestalten. Diese Möglichkeit wird über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet, dass ihm ermöglicht selbst Vorschläge zur Gestaltung des Unternehmens vorzubringen und nicht nur auf den Arbeitgeber zu reagieren. In diesen Bereich fällt zum Beispiel die Förderung der Gleichberechtigung oder die Eingliederung von Arbeitnehmenden. Im direkten Kontakt mit der Belegschaft erfährt der Betriebsrat die Interessen der Kollegen und Kolleginnen und kann sich gezielt für diese einsetzen.  

Im Rahmen der Schutzaufgaben sind es die Aufgaben des Betriebsrates für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften (§89 Abs. 1 BetrVG) zu sorgen. Der Betriebsrat führt hierfür zum Beispiel Gefährdungsanalysen durch und beseitigt Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Belegschaft. Unter die Schutzaufgaben fallen auch der betriebliche Umweltschutz (§ 89 Abs. 1 BetrvG) und der Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit (§ 75 Abs. 2 BetrVG). 

Die Aufgaben des Betriebsrats umfassen auch Förderungsaufgaben. Im Rahmen der Förderungsaufgaben geht es zum einen um bestimmte Personengruppen, wie z. B. Schwerbehinderte, ältere Arbeitnehmende oder ausländische Arbeitnehmender. So soll der Betriebsrat die Eingliederung Schwerbehinderter und weiterer schutzbedürftiger Personen (§ 80 Abs. 1 Nr 4 BetrVG) fördern, die Integration ausländischer Arbeitnehmender vorantreiben und die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer stärken (§ 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Zum anderen beinhalten die Förderaufgaben: 

  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG),
  • die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG),
  • die Beschäftigung im Betrieb (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG),
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG)

Darüber hinaus werden weitere Schutzaufgaben im § 75 sowie § 96 definiert. Diese beinhalten: 

  • die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG),
  • die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 BetrVG),
  • die Berufsbildung der Arbeitnehmer (§ 96 Abs. 1 BetrVG)

Um diese Aufgaben erfüllen zu können, stehen dem Betriebsrat umfassende Rechte, aber auch Pflichten zu.  Neben den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats in § 80 BetrVG gibt es noch weitere Aufgaben, wie die Begleitung von Arbeitnehmenden, die Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen sowie im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten. Damit Betriebsräte ihre Aufgaben ordnungsgemäß erledigen können, gibt es die sog. Schutzrechte, die verhindern, dass Betriebsräte bei ihrer Arbeit eingeschränkt werden. 

Betriebsrat Rechte

Die Rechte des Betriebsrats werden häufig in Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte unterteilt, lassen sich jedoch weiter unterteilen in: 

  • Anhörungs-, Überwachungs-, Antrags- und Sicherungsrechte
  • Allgemeine Informationsrechte
  • Besondere Informationsrechte
  • Mitwirkungsrechte
  • Widerspruchsrechte
  • Zustimmungsverweigerungsrechte
  • Mitbestimmungsrechte/Initiativrechte

Diese Rechte werden zusammengenommen als Beteiligungsrechte des Betriebsrats bezeichnet. Welche Paragrafen des BetrVG Rechte des Betriebsrats enthalten und welcher Kategorie sich diese zuordnen lassen, zeigt die untenstehende Grafik beispielhaft auf. Als Betriebsrat Rechte zu kennen, ist ein Muss.

Als Betriebsrat müssen Sie wissen, was im Unternehmen passiert, um sich für die Interessen Ihrer Kollegen und Kolleginnen einsetzen zu können. Deshalb hat Sie der Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren, wenn er Veränderungen im Unternehmen plant.  Immer wenn der Betriebsrat am Geschehen im Betrieb beteiligt wird, muss er so frühzeitig informiert werden, dass er Einfluss auf die Planungen und Entscheidungen nehmen, und seine gesetzlichen Aufgaben fristgerecht ausführen kann. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht rechtzeitig und umfassend (§2 Abs. 1 BetrVG) kommt er seiner ”Bringschuld” nicht nach. Hier haben Betriebsräte die Möglichkeit Ihren Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen. 

Die Mitwirkungsrechte gehen über die Informationsrechte hinaus. Hier muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur informieren, sondern auch anhören und sich mit den Argumenten des Betriebsrats auseinandersetzen. Die endgültige Entscheidungsbefugnis bleibt allerdings beim Arbeitgeber.

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats umfassen Rechte, bei denen der Arbeitgeber eine endgültige Entscheidung nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats umsetzen kann. Ohne Einverständnis des Betriebsrats geht hier nichts. So kann der Betriebsrat beispielsweise einer Kündigung widersprechen oder seine Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen verweigern. Bei allen Mitbestimmungsrechten darf der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Regelung der Angelegenheit unterbreiten und hat hier ein Initiativrecht. Der Betriebsrat kann also von sich aus aktiv werden und muss nicht erst auf Tätigkeiten des Arbeitgebers reagieren. Falls keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt werden kann, kann auch hier die Einigungsstelle eingeschaltet werden. 

Als Betriebsrat sollten Sie diese Rechte kennen, um beurteilen zu können inwieweit der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nachkommt und wie viel Einfluss Sie als Betriebsrat auf betriebliche Veränderungen nehmen können. Grundsätzlich kann man also sagen, dass der Betriebsrat bei jeder Handlung des Arbeitgebers prüfen muss, ob er rechtzeitig und umfassend informiert war, der Arbeitgeber mit ihm hätte beraten müssen oder ob seine Zustimmung erforderlich ist. 

Dem Betriebsrat bietet sich die Möglichkeit den Rechtsweg auszuschöpfen, wenn er mit dem Arbeitgeber nicht zu einer Einigung kommen kann oder wenn seitens des Arbeitgebers die Beteiligungsrechte des Betriebsrates verletzt, eingeschränkt oder missachtet werden. 

In diesem Fall stehen dem Betriebsrat verschiedene Mittel zur Verfügung wie z.B. 

  • ein Einigungsstellenverfahren, 
  • ein Arbeitsgerichtsverfahren, 
  • ein Strafverfahren oder 
  • ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. 
Überblick über die Beteiligungsrechte, Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach Paragrafen sortiert

Pflichten Betriebsrat