Betriebsrat gründen
Einen Betriebsrat zu gründen ist gar nicht so schwer und dennoch sehr erstrebenswert, weil der Vorteil für die Kollegen riesig ist! Denn eines ist sicher: In Betrieben mit Betriebsrat sind die Arbeitsbedingungen besser. Betriebsräte können in Firmen mit mind. fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, jederzeit gegründet werden (§ 1 BetrVG). Das heißt, dass das Betriebsverfassungsgesetz sogar davon ausgeht, dass Betriebsräte gewählt werden. Kein Wunder, dass alle vier Jahre (2018, 2022, 2026, …) Millionen von Beschäftigten in Deutschlang neue Betriebsräte wählen und es in Betrieben ohne Betriebsrat tagtäglich zur Gründung von Betriebsräten kommt.
Inhaltsverzeichnis:
Voraussetzungen für einen Betriebsrat: Wer kann einen Betriebsrat gründen?
Jeder Arbeitnehmer kann einen Betriebsrat gründen! Um einen Betriebsrat gründen zu können, müssen vier Voraussetzungen gegeben sein:
- Es handelt sich um einen Privatbetrieb
- Es gibt mind. 5 Arbeitnehmer die über 16 Jahre sind
- Von den 5 Arbeitnehmern sind 3 Arbeitnehmer über 18 Jahre und arbeiten seit mind. 6 Monaten im Betrieb. Besteht der Betrieb noch keine 6 Monate, fällt das Kriterium weg.
- Es gibt noch keinen Betriebsrat
Es ist keine Voraussetzung, dass der Arbeitgeber der Gründung eines Betriebsrats zustimmt. Niemand darf die Gründung eines Betriebsrats behindern. Würde er die Wahl behindern, macht der Arbeitgeber sich nach § 119 BetrVG strafbar.
Ab wann ist ein Betriebsrat Pflicht?
Wird überlegt einen Betriebsrat zu gründen, kommt häufig auch die Frage auf, ab wann es Pflicht ist einen Betriebsrat zu gründen. Ein Betriebsrat zu gründen ist in keinem Fall verpflichtend – egal, wie groß das Unternehmen ist, etc. Arbeitnehmende haben einen Recht darauf einen Betriebsrat zu gründen, eine Pflicht besteht jedoch nicht.
Warum einen Betriebsrat gründen?
Wo einzelnen Arbeitnehmern der Einfluss und die Handhabe fehlt Arbeitsbedingungen maßgeblich zu verbessern, haben Betriebsräte durch das Betriebsverfassungsgesetz weitreichende Mitbestimmungsmöglichkeiten. Sie können mitentscheiden, wenn es um Arbeitszeiten, Schichtpläne, Überstünden, das Arbeitsentgelt, Boni, Arbeitplatzssicherheit und Gesundheitsschutz geht. In Betrieben in denen ein Betriebsrat gegründet würde gibt es nachweislich:
- sicherere Arbeitsplätze
- bessere Arbeitsbedingungen
- höhere Löhne
- flexiblere Arbeitszeite
Kündigungsschutz
Damit sich Arbeitnehmer gefahrlos dafür einsetzen können einen Betriebsrat auch gegen den Wunsch des Arbeitgebers zu gründen, gibt es einen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 BetrVG) für Betriebsräte, aber auch für die Arbeitnehmer, die die Wahl zum Betriebsrat anregen und durchführen. Entscheiden sich Arbeitnehmer in einem Betrieb also dafür eine Betriebsratswahl in die Wege zu leiten (z. B. durch Einberufung einer Betriebsversammlung), unterliegen sie sofort einem besonderen Kündigungsschutz.
Für die Gründung des Betriebsrats ist der Wahlvorstand zuständig. Damit auch er keine Repressalien von Seiten des Arbeitgebers zu erwarten hat, kommt ihm ein Kündigungsschutz bis 6 Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses zugute. Der Kündigungsschutz beginnt ab der Bestellung des Wahlvorstandes.
Zusätzlich genießen noch die ersten 6 Arbeitnehmenden einen besonderen Kündigungsschutz, die zur BR- oder Wahlversammlung einladen. Falls es einen Antragssteller beim Arbeitsgericht gibt, erhält dieser auch einen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz gilt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Betriebsräte erhalten während ihrer Amtszeit ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz, um sich auch gegen die Interessen des Arbeitgebers gefahrlos für die Interessen der Belegschaft stark machen zu können.
Wie gründet man einen Betriebsrat?
Einen „Betriebsrat gründen“ ist von der Formulierung fast schon irreführend, weil Betriebsräte immer gewählt werden müssen. Möchte man einen Betriebsrat gründen, muss also die Wahl eines Betriebsrats angestoßen werden. Normalerweise werden Betriebsräte im regelmäßigen Wahlzeitraum (zwischen dem 01.03. und dem 31.05. alle 4 Jahre (2018,2022,2026,…)) gewählt. Wenn in einem Betrieb noch kein Betriebsrat existiert kann die Wahl zu jedem Zeitpunkt stattfinden. Auch im Vorfeld der Gründung eine Betriebsrats kann Unterstützung eingeholt werden: Als HANSE Betriebsratsseminare beraten wir Sie gerne kostenlos, wie die Schritte zur Gründung eines Betriebsrats in Ihrem Betrieb aussehen können und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns gleich an!
Betriebsrat gründen - Schritt 1: Wahlverfahren festlegen
Bevor der Wahlvorstand bestellt wird, sollte geklärt werden in welchem Wahlverfahren gewählt wird. Unterschieden wird zwischen dem normalen Wahlverfahren und dem vereinfachten Wahlverfahren.
5 bis 100
wahlberechtigte Arbeitnehmer
Vereinfachtes Wahlverfahren
101 bis 200
wahlberechtigte Arbeitnehmer
beide Wahlverfahren möglich
> 200
wahlberechtigte Arbeitnehmer
NormalesWahlverfahren
Betriebsrat gründen - Schritt 2: Einbestellung des Wahlvorstands
Um einen Betriebsrat zu gründen, muss es eine Betriebsratswahl geben. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Wahl finden Sie im Betriebsverfassungsgesetz §§ 7-20 sowie in der Wahlordnung §§ 1-37. Diese wird von dem sogenannten Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. Möchte man einen Betriebsrat gründen, muss zunächst ein Wahlvorstand bestellt werden.
Zuerst muss eine Betriebsversammlung einberufen werden. Nach § 17 Abs. 3 BetrVG sind drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs dafür erforderlich. Alternativ kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen. Sollte man also zu diesem Zeitpunkt mit seinem Wunsch nach Schaffung eines Betriebsrats alleine stehen, müssen unbedingt noch mindestens zwei weitere “Mitstreiter” gefunden werden, die den Wunsch nach Errichtung eines Betriebsrats und die Einladung zur Betriebsversammlung unterstützen. Vorschriften über die Form der Einladung zur Betriebsversammlung existieren nicht. Es genügt, wenn die 3 Mitarbeiter durch einen Aushang über die bevorstehenden Betriebsversammlung (Wahlversammlung –> weil dort der Wahlvorstand gewählt wird) informieren. Sie können natürlich auch vor Arbeitsbeginn oder nach Feierabend vor der Tür Flugblätter (Einladungen) verteilen oder sonstige betriebsübliche Kommunikationswege nutzen. Wichtig ist, das die Kollegen/innen Kenntnis nehmen können und damit in die Lage versetzt werden, an der Versammlung teilzunehmen. Die Wahlversammlung findet während der Arbeitszeit statt.
Gibt es einen Betriebsrat wird der Wahlvorstand bis spätestens acht Wochen vor der Betriebsratswahl vom „alten” Betriebsrat bestellt. Bleibt der alte Betriebsrat untätig können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen. In diesem Fall bestellt dann das Gericht den Wahlvorstand. Alternativ kann bei Untätigkeit des alten Betriebsrats bis spätestens acht Wochen vor der Wahl der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand (§ 17 Abs. 1 BetrVG) bestellen.
3. Wahlvorstand wählen:
Die Betriebs- bzw. Wahlversammlung wird von den einladenden Personen erföffnet. Als erstes wird nun ein Versammlungsleiter gewählt – der mit den meisten Stimmen gewinnt. Der Versammlungsleiter übernimmt dann die Leitung der Wahlversammlung. Außerdem ist es wichtig einen Protokollführer zu wählen, damit die Wahl des Wahlvorstandes dokumentiert wird (wer hat kandidiert, wie viele Stimmen haben die einzelnen Kandidaten erhalten, etc.).
Im Anschluss wählen dann alle anwesenden Arbeitnehmer den Wahlvorstand. Dafür wird zunächst geschaut wer in den Wahlvorstand gewählt werden möchte (auch die Vorschläge der anwesenden Arbeitnehmer berücksichtigen) und dann abgestimmt (per Handzeichen). Wichtig ist, dass jeder Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer erhält. Der Wahlvorstand besteht aus mind. 3 Mitgliedern wovon einer den Vorsitz übernimmt. Gewählt wird z. B. über Handerheben. Der Wahlvorstand muss immer aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen, um Entscheidungen zu ermöglichen.
Tipp: Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Gründung eines Betriebsrats haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite! Rufen Sie uns einfach an, wir unterstützen Sie unverbindlich!