Betriebsversammlung

Betriebsversammlungen sind periodisch stattfindende Veranstaltungen des Betriebsrats und der Belegschaft. Sie bieten die Gelegenheit für die Arbeitnehmenden, über Entwicklungen und Informationen auf dem Laufenden gehalten zu werden. Für den Betriebsrat ist es die wichtigste Kommunikationsebene mit der Belegschaft. Diese hat ein Recht auf die Betriebsversammlung, welche laut § 43 BetrVG einmal im Quartal stattfinden muss (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Die Versammlung ist optimal, um die Arbeit des Betriebsrats wirkungsvoll darzustellen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die richtigen Themen finden und geben hilfreiche Tipps – von der Gestaltung der Einladung, über Checklisten zur Organisation bis hin zur lebendigen Präsentation der Vorträge. So wird Ihre Betriebsversammlung ein voller Erfolg.

Wie häufig muss eine Betriebsversammlung durchgeführt werden?

Der Betriebsrat muss jeweils eine Betriebsversammlung im Quartal einberufen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und dient zur Aussprache und zum Informationsfluss zwischen dem Betriebsrat und der Belegschaft. Die Versammlungen sind erforderlich, damit der Betriebsrat seine Arbeit darstellen kann und ist dabei ein wichtiges Mittel der Öffentlichkeitsarbeit

Wann finden Betriebsversammlung statt?

Betriebsversammlungen finden während der regulären Arbeitszeit statt und jeder Arbeitnehmende darf daran teilnehmen. Die Teilnahme an der Betriebsversammlung wird allen Arbeitnehmenden wie Arbeitszeit vergütet. Entstehen dabei Fahrtkosten für die Teilnahme, sind auch diese vom Arbeitgeber zu erstatten (§ 44 Abs. 1 BetrVG). Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sollten immer rechtzeitig bekannt gegeben werden.

Wo finden Betriebsversammlung statt?

Betriebsversammlungen finden häufig in geeigneten Räumlichkeiten des Betriebes statt. Sollte es notwendig sein, dass die Betriebsversammlung außerhalb des Betriebs stattfinden, muss ein extra Raum angemietet werden.

Während der Corona Pandemie war es ebenfalls möglich eine Online Betriebsversammlung durchzuführen. Mit den neuen  Sonderregelungen  (§ 129 BetrVG) ist es jetzt bis zum 07.04.2023 erneut möglich geworden Betriebsversammlungen audiovisuell durchzuführen.

Betriebsversammlung
Betriebsversammlung

Wer trägt die Kosten?

Der Arbeitgeber trägt die Kosten für den Versammlungsraum und die Technik (auch, wenn ein extra Raum angemietet werden muss). 

Wer ruft eine Betriebsversammlung ein?

Betriebsversammlungen können nur vom Betriebsrat einberufen werden.
 
Der Betriebsrat hat das Hausrecht
Aufgrund des Hausrechts kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, das Betreten des Betriebsgeländes durch Betriebsfremde zu dulden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Dazu zählen z.B. Rechtsanwälte oder Sachverständige als Gäste bei einer Betriebsversammlung. Das Hausrecht bedeutet auch die Befugnis, anderen das Betreten von Räumlichkeiten zu untersagen und deren Anwesenheit auszuschließen.

 

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann seine Belegschaft zwar nicht selbst zu einer Betriebsversammlung einladen, aber er kann vom Betriebsrat verlangen, das zu tun. Die Arbeitnehmervertretung muss der Forderung nachkommen und auch das vom Chef beantragte Thema auf die Tagesordnung setzen.

 

Mitarbeiter

Auch die Mitarbeiter können eine Versammlung einfordern, wenn dies mindestens ein Viertel der Belegschaft will.

 

Gewerkschaft

Gewerkschaften, die im Betrieb vertreten sind (also Mitglieder haben, die hier angestellt sind), können eine Betriebsversammlung einfordern. Hat im Quartal zuvor noch keine Betriebs- oder Abteilungsversammlung stattgefunden, muss der Betriebsrat spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine solche Versammlung abhalten.  

5 Fakten zur Betriebsversammlung

Was sind die Inhalte einer Betriebsversammlung?

Der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG) ist das Kernstück der Betriebsversammlung. Er soll die Arbeitnehmer über die seit der letzten Betriebsversammlung eingetretenen wichtigen Ereignisse sowie über Angelegenheiten informieren. Besonders die, die für die Belegschaft bedeutsam sind. Der gesetzliche Rahmen bietet einen breiten Ermessensspielraum für die Themenwahl.
Im BetrVG steht zu den Inhalten:

Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen

Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher

  • tarifpolitischer,
  • sozialpolitischer,
  • umweltpolitischer und
  • wirtschaftlicher Art sowie
  • Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der
  • Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der
  • Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen;

Grundsätze des § 74 Abs. 2 BetrVG finden dabei Anwendung. Dort wird gesagt, was nicht auf der Betriebsversammlung Thema sein darf. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. 

  •  Änderungen des Tarifvertrags,
  • Unterrichtung über den Stand der Tarifverhandlungen, und anstehende Maßnahmen,
  • Erläuterung von tarifrechtlichen Regelungen,
  • Qualifizierungsforderungen,
  • Demographischer Wandel und gewerkschaftliche Forderungen auf der betrieblichen Ebene,
  • Gesundheit, Arbeits- und Unfallschutz (Gute Arbeit oder Gefährdungsbeurteilungen oder Anti-Stress-Verordnung oder … ).
  • Sozialversicherung,
  • Arbeitsmarktpolitik,
  • Arbeits- und Unfallschutzes,
  • beruflichen Bildung,
  • Vermögensbildung,
  • flexiblen Altersgrenzen (s.a. Demografie),
  • sozialen und gesellschaftlichen Eingliederung,
  • Integration der ausländischer oder arbeitsloser Arbeitnehmer,
  • Gleichstellung von Mann und Frau im Arbeitsleben,
  • Arbeitsmedizin,
  • umweltpolitischen Themen.
  • neue Gesetzgebungen (AGG, Änderungen beim BetrVG, ….),
  • Auswirkungen der Steuerpolitik auf den Betrieb,
  • strukturpolitische Maßnahmen,
  • Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit,
  • konkrete wirtschaftliche Maßnahmen Ihres Betriebs,
  • Subventionen für bestimmte Wirtschaftsbereiche,
  • ein möglicher Betriebsinhaberwechsel.

Wer darf an einer Betriebsversammlung teilnehmen?

Betriebsversammlungen sind immer nicht-öffentliche Veranstaltungen. Deshalb können nur die Beschäftigten des Unternehmens daran teilnehmen. Zu den Beschäftigten gehören

  • Arbeitnehmer des Betriebes,
  • der Arbeitgeber und seine Sachverständigen oder Auskunftspersonen,
  • Leiharbeiter,
  • Praktikanten und
  • Auszubildende,
  • Heimarbeiter und
  • Mitarbeiter in arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten sowie
  • Beschäftigte, die in nichtselbständigen Nebenbetrieben oder Betriebsteilen angestellt sind,
  • Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften,
  • Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen, soweit der Arbeitgeber Mitglied ist,
  • betriebsfremde Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, des Gesamt- und/oder des Konzernbetriebsrats.

Auch der Arbeitgeber nimmt an der Versammlung teil. Er muss auch vorab formal über den Termin informiert und mit der Tagesordnung dazu eingeladen werden. Er darf auch einen Vertreter vom Arbeitgeberverband mitbringen.
Aber auch der Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften kann als Gast teilnehmen.
Externe Gäste sind ansonsten nur erlaubt, wenn der Betriebsrat sie zuvor eingeladen hat – beispielsweise als Referenten für ein bestimmtes Thema.

 

Wer darf nicht teilnehmen?

Nicht teilnehmen dürfen leitende Angestellte.
Leitende Angestellte sind nur Personen, die eigenständig Mitarbeiter einstellen und entlassen können, oder Prokura für das Unternehmen haben. Dazu gehören in der Regel nur die Chefs aus dem obersten Management. Und auch die dürfen das in vielen Betrieben heute nicht mehr, weil die ferne Konzernleitung auch den Headcount vorgibt!

Der Arbeitgeber darf die Teilnahme an einer Betriebsversammlung nicht einseitig unter­sagen. Wenn der Arbeitgeber dringende betriebliche Bedürfnisse für die Weiterarbeit einzelner oder von Gruppen von Arbeitnehmern geltend macht, so muss er diese Frage mit dem Betriebsrat klären. Eine Kündigung wegen der Teilnahme ist unzulässig, die Arbeitnehmer haben einen Entgeltanspruch und sind nicht zur Nacharbeit verpflichtet (LAG Hamburg 12.7.7984 – 7 Sa 30/84).

Wie ist die Tagesordnung einer Betriebsversammlung?

Eine typische Tagesordnung für die Betriebsversammlung

  1. Begrüßung durch den Betriebsrat
  2. Berichte:
    a) Betriebsrat
    b) GBR und/oder KBR
    c) Gewerkschaft
  3. Arbeitssicherheit (HSE)
  4. Bericht des Personalwesens
  5. Bericht des Arbeitgebers
  6. Stellungnahme des Betriebsrates
  7. Sonstiges:
    z. B.  Fragen aus der Belegschaft

Es hat sich bewährt, Betriebsversammlungen auf ca. 2 Stunden zu begrenzen. Normalerweise gehen die Kollegen eher zu einer kurzen Betriebsversammlung, weil

  • sie glauben, es in ihrer Arbeit besser unterbringen zu können.
  • Die Inhalte sich tatsächlich auf wirklich Wichtiges beschränken und konzentriert vorgetragen werden (dadurch ist die Beteiligung i.d.R. höher).
  • Wichtige Themen breit vermittelt werden können.
  • Es klar wird, dass der Besuch einer Betriebsversammlung ist keine verschwendete Zeit.

Wenn allerdings außerordentliche betriebliche Situationen vorliegen oder entstehen, ist eine Betriebsversammlung so lang wie es erforderlich ist. In extremen Einzelfällen hat es bereits Betriebsversammlungen gegeben, die mehrere Tage dauerten.