Freistellung Betriebsrat

Für die Betriebsratsarbeit müssen Betriebsräte von ihrer Arbeit befreit werden, weil diese nach dem BetrVG Vorrang hat. Auf welche Art und Weise Betriebsräte freigestellt werden und in welchem Umfang ist unterschiedlich geregelt, je nachdem wie viel Arbeit anfällt und wie viele Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. 

Welche Arten der Betriesrat Freistellung gibt es?

Bei der Freistellung müssen zwei Arten unterschieden werden: Das Arbeitsversäumnis nach § 37 BetrVG und die vollständige Freistellung nach § 38 BetrVG. 

 

§ 37 BetrVG - Freistellung Betriebsrat unter 200 Arbeitnehmern:

Nach § 37 BetrVG müssen Betriebsräte für die Betriebsratsarbeit freigestellt werden. Betriebsratsarbeit wird also während der regulären Arbeitszeit erledigt und nicht in der Freizeit. Der Arbeitgeber muss bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht auf die Belastung des Betriebsratsmitgliedes aufgrund seiner Betriebsratsaufgaben nehmen und 

  1. das Betriebsratsmitglied für die Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muss, von der beruflichen Tätigkeit freistellen  
  2.  sowie das Arbeitspensum entsprechend reduzieren.  

Der Arbeitgeber darf dem Betriebsratsmitglied also für die verbleibende Arbeitszeit kein Arbeitspensum aufbürden, das nicht auf eine verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Täte er dies, brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konfliktsituation muss der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach. 

§ 38 BetrVG - Freistellung Betriebsrat über 200 Arbeitnehmern:

Nach dem § 38 BetrVG können Betriebsratsmitglieder vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden.  Die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist in Betrieben ab 200 Arbeitnehmern möglich. Ab dieser Betriebsgröße wird davon ausgegangen, dass die Betriebsratsaufgaben sonst vom Umfang her nicht mehr ohne Freistellung zu bewältigen sind. Werden Betriebsratsmitglieder nach § 38 freigestellt, ist eine Abmeldung für die Betriebsratsarbeit beim Vorgesetzten nicht mehr nötig. Nur, wenn sie den Betrieb verlasen, müssen sie sich beim Arbeitgeber abmelden und die Dauer ihrer Abwesenheit mitteilen.

Vollfreistellung: Bei einer Vollfreistellung werden Betriebsratsmitglieder ganz von ihren beruflichen Aufgaben freigestellt und widmen sich unter Fortzahlung ihrer bisherigen Vergütung nur noch der Betriebsratsarbeit. 

Teilfreistellung: Bei einer Teilfreistellung wird eine stundenweise Freistellung von Betriebsratsmitgliedern vereinbart, z. B. jeden Mittwoch vier Stunden. So können Freistellungen auf mehrere Betriebsratsmitglieder aufgeteilt werden.

Anzahl an Freistellungen

Wie viele Betriebsratsmitglieder freigestellt werden können, hängt von der Anzahl an Arbeitnehmern im Betrieb ab. Im § 38 BetrVG  kann die Anzahl der Freistellungen im Betriebsrat anhand der Tabelle abgelesen werden: 

Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.


In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.

 

Wichtig ist, dass durch einen Tarifvertrag oder abgeschlossene Betriebsvereinbarungen auch andere Regelungen über die Freistellung vereinbart werden können.

Hat die Betriebsratsarbeit vorrang?

Ja, Betriebsratsarbeit geht vor! Stehen Betriebsratsaufgaben an, haben diese automatisch Priorität und müssen vor der beruflichen Tätigkeit erledigt werden. Dabei ist es egal, ob es sich um die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Besprechungen oder auch Verhandlungen handelt. Die Entscheidung, ob erforderliche Betriebsratsarbeit ansteht, entscheidet nur das einzelne Betriebsratsmitglied.  

Wie viele Stunden darf Betriebsratsarbeit geleistet werden?

Wie viel Stunden die Woche Betriebsratsarbeit geleistet werden darf, kann nicht pauschal festgelegt werden. Der Umfang der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 des BetrVG richtet sich nach der Art und Größe des Betriebs, den konkreten betriebsrätlichen Aufgaben und der Rolle des Betriebsratsmitglieds. Voraussetzung, um von der Arbeit für Betriebsratsarbeit befreit zu werden ist immer das Vorliegen von Betriebsratsarbeit. Liegt diese vor müssen sie gewissenhaft überlegen sowie alle Umstände mit einbeziehen, um die Entscheidung zu treffen wie viel Zeit sie hierfür benötigen. Dies kann von Woche zu Woche unterschiedlich ausfallen. Es gibt keine zeitliche Grenze! Eine Ausnahme bildet die generelle Freistellung von Betriebsräten nach § 38 BetrVG. 

Für Betriebsratsarbeit befreit werden Betriebsräte z. B. aufgrund von folgenden Aufgaben:

  • Teilnahme an Betriebsversammlungen
  • Teilnahme an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Teilnahme an Ausschusssitzungen z. B. Arbeitsschutzausschuss
  • Teilnahme an Einigungsstelle
  • Vor- und Nachbereitung von Betriebsratssitzungen
  • Schreibarbeit (Schriftverkehr, Sitzungsniederschriften, etc.) 
  • Recherche
  • Gespräche mit Gewerkschaft, Anwälten oder Sachverständigen
  • Betriebsratssprechstunde
  • Betriebsrundgänge
  • Begleitung von Arbeitnehmern z. B. zu Personalgesprächen

Muss der Arbeitgeber über die Freistellung informiert werden?

Betriebsratsmitglieder müssen sich bei Ihrem Vorgesetzen für die Betriebsratsarbeit abmelden. Für die Abmeldung ist es ausreichend darauf hinzuweisen, dass Betriebsratsarbeit ansteht, wie viel Zeit sie in etwa in Anspruch nehmen wird und wo die Arbeit stattfindet. Weitere Details müssen nicht benannt werden. 

Wie kann eine Freistellung des Betriebsrats nach § 37 BetrVG aussehen?

In der Praxis könnte die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern wie folgt aussehen. Peter hat seine berufliche Tätigkeit bis zur Wahl zum Betriebsratsmitglied bspw. Buchhaltung, Meetings, Datenbankpflege, Besprechungen, Schreibtätigkeiten & Co. verbracht. Mit diesen Arbeitsaufgaben war er in seinem Vollzeitjob gut ausgelastet. Doch mit der neuen Aufgabe als Betriebsratsmitglied fällt jetzt zusätzlich Betriebsratsarbeit an.

Freistellung Betriebsrat unter 200 Mitarbeitern

Für diese neuen und erforderlichen Aufgaben gibt es in seinem Arbeitsalltag keine freien Zeiten. Damit er seiner Betriebsratstätigkeit nachgehen kann, muss Peters Arbeitgeber ihn für die Betriebsratsarbeit freistellen – er muss ihm also erlauben dieser nachzugehen. Doch damit nicht genug: Peters berufliches Arbeitspensum (Meetings, Buchhaltung, Datenbankpflege, etc.) muss der Arbeitgeber so weit reduzieren, dass Peter die Betriebsratsarbeit in seine Arbeitszeit integriert bekommt. In unserem Beispiel müsste der Arbeitgeber Peter 25 % seines normalen beruflichen Arbeitspensums erlassen. So kann Peter die 25 % Betriebsratsarbeit leisten ohne, dass er Überstunden machen müsste oder seine normale Arbeit noch sein Ehrenamt vernachlässigen muss.  

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