Kündigungsschutz Betriebsrat

Betriebsratsmitglieder haben einen besonderen Kündigungsschutz aus § 15 KSchG. Der Kündigungsschutz soll sicherstellen, dass Betriebsräte ihre Aufgaben wahrnehmen können ohne den Verlust ihres Arbeitsplatzes fürchten  zu müssen, wenn es zu Auseinandersetzingen mit dem Arbeitgeber kommt. In der untenstehenden Grafik “Kündigungsschutz Betriebsrat” ist dargestellt über welchen Zeitraum der besondere Kündigungsschutz greift. Auch für den Wahlvorstand und AN, die die Wahlvorbereitung durchführen, können Sie den Kündigungsschutz ablesen.

Kündigungsschutz Betriebsrat
Kündigungsschutz Betriebsrat

Welchen Kündigungsschutz haben Betriebsräte?

Betriebsräte haben einen Kündigungsschutz, den andere Arbeitnehmer nicht haben: Eine „ordentliche“ Kündigung ist bei ihnen nicht möglich, sondern ausschließlich eine außerordentliche Kündigung.  Dieser besondere Schutz gilt für die gesamte Amtszeit. Nach Beendigung des Betriebsratsamts kommt der nachwirkende Kündigungsschutz hinzu. Dieser dauert ein Jahr, während dessen ebenfalls eine ordentliche Kündigung unzulässig ist. Der nachwirkende Kündigungsschutz gilt übrigens auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied vorzeitig aus dem Amt ausscheidet.

Ausnahmen Kündigungsschutz Betriebsrat

Beim besonderen Kündigungsschutz gibt es im Rahmen der ordentlichen Kündigung eine Aunahme (§ 15 Abs. 4 KSchG).  Eine ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist möglich, wenn der gesamte Betrieb stillgelegt wird. Eine Kündigung wäre dann zum Zeitpunkt der Stilllegung des Betriebs möglich. Ebenso, wenn die Betriebsabteilung, in der das BR-Mitglied tätig war, stillgelegt wird sofern eine Übernahme in einen anderen Betriebsteil aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Hier müsste der Arbeitgeber allerdings zunächst versuchen für den Betriebsrat einen Arbeitsplatz zu schaffen bzw. frei zu kündigen. Andernfalls ist nur eine außerordentliche Kündigung nach § 103 Abs. 1 BetrVG möglich. Bei der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist die Zustimmung des Betriebsrats vom Arbeitgeber einzuholen.

Einem einzelnen Betriebsratsmitglied kann man kündigen, wenn

  • es seine Pflichten im Betriebsrat vernachlässigt oder dagegen verstößt oder
  • das Mitglied gegen seine „normalen“ Pflichten als Arbeitnehmer verstößt
  • eine außerordentliche betrieblich veranlasste Änderungskündigung vorliegt
  • außerordentlich krankheits- oder personenbedingte Gründe vorliegen.

Außerordentliche Kündigung von Betriebsräten

Betriebsräte können wie beschrieben aus verschiedenen Gründen außerordentlich gekündigt werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedoch zuvor den Betriebsrat um Zustimmung bitten (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat muss dann einen Beschluss über den Kündigungsersuch treffen. Der Betriebsrat hat hierfür eine dreitätige Frist. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen.

Besonderer Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder

Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben zunächst keinen besonderen Kündigungsschutz.  Für sie gilt nur dann der besondere Kündigungsschutz, wenn sie entweder für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied dauerhaft in den Betriebsrat nachrücken oder ein reguläres Betriebsratsmitglied vorübergehend vertreten. Nach Be­en­di­gung der Nachrückens­zeit ha­ben Er­satz­mit­glie­der wie re­guläre BR-Mitglieder ei­nen nach­wir­ken­den Kündi­gungs­schutz.

Besonderer Kündigungsschutz für den Wahlvorstand

Damit der Wahlvorstand keine Repressalien des Arbeitgebers zu erwarten hat, kommt auch ihm ein Kündigungsschutz von 6 Monaten nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses zugute. Der Kündigungsschutz beginnt ab der Bestellung des Wahlvorstandes.

Zusätzlich genießen noch die ersten 6 Arbeitnehmenden einen besonderen Kündigungsschutz, die zur BR- oder Wahlversammlung einladen. Falls es einen Antragssteller beim Arbeitsgericht gibt, erhält dieser auch einen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz gilt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Versetzungsschutz des Betriebsrates

Ein Betriebsratsmitglied darf nicht ohne weiteres versetzt werden! Das gilt jedenfalls dann, wenn die Versetzung zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde.

Häufige Fragen

Treten Betriebsräte aus dem BR zurück und legen ihr Amt nieder, haben sie  noch den nachwirkenden Kündigungsschutz. Dieser dauert – wie bei Betriebsratsmitgliedern – ein Jahr. Für diesem Zeitraum bleibt die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Betriebsräte müssen binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen – auch, wenn die Zustimmung des BRs zur Kündigung fehlte bzw. die ordentliche Kündigung unwirksam ist. Andernfalls wird die Kündigung wegen Fristversäumnis wirksam.

Betriebsräte haben keinen Anspruch auf eine Abfindung. Häufig erklären sich Arbeitgeber jedoch zur Zahlung einer Abfindung bereit, wenn sie dem BR-Mitglied kündigen wollen, da eine rechtlich wirksame Kündigung für den Arbeitgeber schwierig wird.

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Arbeitsrecht 1 - Arbeitsrecht für Betriebsräte
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