Unterschied Interessenausgleich und Sozialplan
Kommt es zu einer Betriebsänderung tritt häufig die Frage auf, ob es einen Unterschied zwischen Interessenausgleich und Sozialplan gibt und die Antwort ist definitiv: Ja!
Interessenausgleich und Sozialplan sind nicht dasselbe. Es sind beides Vereinbarungen, die Betriebsräte im Zusammenhang mit Betriebsänderungen mit dem Arbeitgeber verhandeln. Dennoch gibt es inhaltlich und vom Umfang der betriebsrätlichen Mitbestimmung wichtige Unterschiede.
Interessenausgleich
Liegt eine Betriebsänderung vor muss der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über die Betriebsänderung informieren. Im Rahmen des Interessenausgleichs verhandeln Betriebsrat und Arbeitgeber über das „ob, wann und wie“ der geplanten Betriebsänderung. Ob die Betriebsänderung stattfinden muss, wie die Umstrukturierung stattfindet und, ob es nicht mildere Maßnahmen gibt, die in Betracht gezogen werden können.
Der Interessenausgleich hat in jedem Fall den Vorrang vor dem Sozialplan, da durch den Interessenausgleich versucht werden kann die Auswirkungen der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme zu minimieren und für die Arbeitnehmer bessere Lösungen zu finden (klassisch wäre das Kurzarbeit oder Versetzung, Qualifizierung, etc. statt Entlassung). Um die Position des Betriebsrates zu stärken wurde in der letzten Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001 hierzu z. B. der § 92a BetrVG in das Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen. Der Betriebsrat wird hier aufgefordert Vorschläge zur Beschäftigungssicherung zu machen. Der Bereich dieser Vorschläge ist nur durch die Phantasie des Betriebsrates begrenzt. Klassisch gehören dazu
- Flexibilisierung der Arbeitszeit
- Teilzeitarbeit
- Altersteilzeit
- Qualifizierung
- Alternative Produkte oder Produktion
- Investition in betriebliche Abläufe, Produktion, Innovation, …
- …
Diese Betriebsratsaktivitäten sollten immer mit einer guten betrieblichen Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrates kombiniert werden. Das stärkt die Verhandlungsposition und zwingt den Arbeitgeber zu verstärkter Seriosität mit den Vorschlägen umzugehen. Insgesamt wird dieses Handlungsfeld der Betriebsräte viel zu wenig genutzt. Es besteht keinerlei Grund auf die Verhandlungen eines Interessenausgleichs zu warten, um hier aktiv zu werden.
Bei mehr als 100 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber schriftlich begründen, warum er die Vorschläge des Betriebsrates nicht umsetzen möchte.
Beim Interessenausgleich steht dem Betriebsrat allerdings nur ein Mitwirkungsrecht zu! Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat den Interessenausgleich verhandeln – mehr nicht. Daher ist der Interessenausgleich häufig eher eine politische Auseinandersetzung. Letzten Endes kann der Arbeitgeber entscheiden was er will, ob das Sinn macht oder nicht! Der Betriebsrat hat beim Interessenausgleich nicht die Möglichkeit die Einigungsstelle einzubeziehen.
Sozialplan
Betriebsänderungen haben immer (wirtschaftliche) Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmer. Beim Sozialplan geht es darum, dass diese Nachteile abgemildert oder ausgeglichen werden. Ein Sozialplan ist im Gegensatz zum Interessenausgleich– auch gegen den Willen des Arbeitgebers – erzwingbar. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wird eine Einigungsstelle angerufen, die dann verbindlich über die Aufstellung des Sozialplans (und alle enthaltenen Details) entscheidet.
Dennoch hat der „Kampf“ um einen guten Interessenausgleich Vorrang, da nur durch den Interessenausgleich Arbeitsplätze gerettet werden können.
Steht ein Sozialplan an, ist jedem Betriebsrat zu raten sich externe Unterstützung zu holen und sich Inhouse schulen zu lassen. Bereits in der Vorbereitung können nicht wieder gut zu machende Fehler gemacht werden.
Die rechtliche Wirkung eines Sozialplans ist wesentlich stärker als die eines Interessenausgleichs, da der Sozialplan die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat und einklagbare Rechte zugunsten der Betroffenen begründet.
Der Sozialplan erfasst alle Beschäftigten, die durch die Betriebsänderung betroffen sind. Auch diejenigen Beschäftigten, die Aufgrund der drohenden Betriebsänderung bereits ausgeschieden sind. Details können zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart werden (hier finden Sie mehr Infos zum Sozialplan).
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung eines Sozialplans! Kontaktieren Sie uns einfach per Telefon oder E-Mail und wir überlegen gemeinsam, welche Schritte für Ihren Betriebsrat sinnvoll wären.